Im Einzelnen sahen die Verhandlungspositionen wie folgt aus:

  • Die EU-Kommission hatte eine Regelung vorgeschlagen, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen sollen, dass Unternehmen im Grundsatz für Schäden haften, wenn sie spezifische, in der CSDDD geregelten Sorgfaltspflichten (Vermeidung potenzieller negativer Auswirkungen sowie Behebung tatsächlicher negativer Auswirkungen) nicht erfüllt haben, infolgedessen negative Auswirkungen eingetreten sind und zu einem Schaden geführt haben. Die entsprechenden nationalen Haftungsvorschriften sollten zwingend Anwendung finden und Vorrang haben, wenn das anzuwendende Recht nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist (was häufig der Fall sein wird, weil grundsätzlich das Recht am Erfolgsort Anwendung findet). Der Kommissionsvorschlag enthielt weitere Regelungen und auch Ausnahmen (insbesondere bzgl. der tieferen Lieferkette).
  • Der Europäische Rat wollte diese Haftungsregelung gerne einschränkend modifizieren. U. a. schlug er vor, dass nur vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen relevant sind, und dies auch nur dann, wenn dadurch das nach nationalem Recht geschützte rechtliche Interesse einer natürlichen oder juristischen Person beschädigt wurde.
  • Auch das Europaparlament hatte Änderungen der Haftungsregelung vorgeschlagen. U. a. sollte klargestellt werden, dass Unternehmen nur für solche Schäden haften, die sie durch ihr Verhalten (mit-)verursacht haben. Gleichzeitig sollte die Haftungsregelung auf Verletzungen sämtlicher in der CSDDD geregelten Pflichten ausgeweitet werden. Auch wollte das Europaparlament z. B. verschiedene Verfahrensregelungen ergänzen.

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