Ursprünglich lagen hierzu folgende Verhandlungspositionen auf dem Tisch:

  • Nach dem Vorschlag der EU-Kommission sollten die Regelungen grundsätzlich für EU-Unternehmen mit beschränkter Haftung gelten, die mehr als 500 Beschäftigte und mehr als 150 Mio. EUR Nettoumsatz weltweit haben (das beträfe ca. 9.400 Unternehmen). In bestimmten Hochrisikosektoren (z. B. Textilien, Landwirtschaft, Mineraliengewinnung) sollten mit mehr als 250 Beschäftigten und mehr als 40 Mio. EUR Nettoumsatz weltweit reduzierte Schwellenwerte gelten (dies beträfe weitere ca. 3.400 Unternehmen). Schließlich sollen auch Nicht-EU-Unternehmen erfasst sein, die in der EU tätig sind und deren in der EU erwirtschafteten Umsätze die vorbezeichneten Umsatzschwellen erreichen (insgesamt wären das ca. 4.000 weitere Unternehmen). Eine konzernweite Betrachtung sieht der Kommissionsvorschlag nicht vor.
  • Der Europäische Rat wollte die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Anwendungsvoraussetzungen grundsätzlich übernehmen. Allerdings sollten Unternehmen nur dann erfasst sein, wenn sie die Bedingungen in 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren erfüllt haben. Zudem sollten weitere und längere Übergangsfristen gelten. Schließlich sollte die CSDDD nicht zwingend auch für beaufsichtigte Finanzunternehmen gelten; die Mitgliedsstaaten sollten insoweit selbst entscheiden dürfen, ob die CSDDD auch für solche beaufsichtigte Finanzinstitute gelten soll oder nicht.
  • Das Europaparlament wiederum wollte die Schwellenwerte wesentlich niedriger ansetzen, sodass deutlich mehr Unternehmen der CSDDD unterfallen würden. Erfasst sein sollten hiernach zum einen alle in der EU ansässigen Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über 40 Mio. EUR. Ferner sollten die Regelungen für Muttergesellschaften mit konzernweit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über 150 Mio. EUR gelten. Nicht-EU-Unternehmen sollten erfasst sein, wenn sie einen weltweiten Jahresumsatz von über 150 Mio. EUR haben und von diesem mindestens 40 Mio. EUR in der EU erwirtschaften; entsprechendes sollte für Nicht-EU-Muttergesellschaften gelten, sofern sie konzernweit mehr als 500 Beschäftigte haben. Unternehmen aus dem Finanzsektor sollten nach Auffassung des Europaparlaments grundsätzlich ebenfalls in den Anwendungsbereich fallen (allerdings mit bestimmten Ausnahmen).

Die OECD-Leitsätze sehen demgegenüber keine größenmäßige Beschränkung vor. Sie beanspruchen dementsprechend für alle Unternehmen mit internationalen Verbindungen Geltung.

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