Auf Grundlage der in den Trilog-Verhandlungen erzielten vorläufigen politischen Einigung sollen nunmehr die folgenden Unternehmen in den Anwendungsbereich der CSDDD fallen:

  • Gruppe 1: EU-Unternehmen und Muttergesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von mehr als 150 Mio. EUR,
  • Gruppe 2: EU-Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem Umsatz von über 40 Mio. EUR, wenn mindestens 20 Mio. EUR in einem der folgenden Sektoren erwirtschaftet werden: Herstellung von und Großhandel mit Textilien, Bekleidung und Schuhen; Landwirtschaft einschließlich Forstwirtschaft und Fischerei; Herstellung von Lebensmitteln und Handel mit landwirtschaftlichen Rohstoffen; Gewinnung von und Großhandel mit mineralischen Rohstoffen oder Herstellung von damit verbundenen Produkten; Baugewerbe (dem Vernehmen nach noch nicht final).
  • Gruppe 3: Nicht-EU-Unternehmen und Muttergesellschaften mit einem entsprechenden Umsatz in der EU.

KMU würden demnach nicht in den (unmittelbaren) Anwendungsbereich der CSDDD fallen, aber in ihrer Eigenschaft als Zulieferer mittelbar betroffen sein (ebenso wie schon mit Blick auf das LkSG).

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