Der deutsche Gesetzgeber hat die Frage, inwieweit Verletzungen von Menschenrechten oder Umweltbeeinträchtigungen in der Lieferkette eine Haftung des Unternehmens begründen können, offen gelassen und explizit geregelt, dass eine Verletzung der Pflichten aus dem LkSG keine zivilrechtliche Haftung begründet. Eine unabhängig vom LkSG begründete zivilrechtliche Haftung bleibt aber unberührt. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche zivilrechtliche Haftung bestehen könnte, ist im deutschen Recht und soweit ersichtlich auch in den ggf. anwendbaren ausländischen Rechtsordnungen bislang nicht abschließend geklärt.

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