Bereits unter dem LkSG war und ist im Einzelnen umstritten, auf welche Bereiche der Lieferkette sich die Sorgfaltspflichten beziehen. Im Grundsatz wollte der deutsche Gesetzgeber sich wohl auf den eigenen Geschäftsbereich des Unternehmens sowie den upstream-Teil seiner Lieferkette (d. h. von der Rohstoffgewinnung bis zum fertigen Produkt) beschränken. Dies ergibt sich letztlich schon aus dem im LkSG genutzten Begriff des "Zulieferers". Kraft expliziter gesetzlicher Regelung soll die Lieferkette im Sinne des LkSG allerdings auch die "Lieferung an den Endkunden" umfassen[1]; zu denken ist insoweit wohl an Logistik- oder Vertriebsaktivitäten, die ein "Zulieferer" für das Unternehmen erbringt. Zudem sind die Sorgfaltspflichten nach Zuliefererebene abgestuft.

 
Hinweis

Unmittelbare Zulieferer unterliegen regelmäßigen Risikoanalysen

Die regelmäßige Risikoanalyse im Sinne des LkSG muss sich nur auf die unmittelbaren Zulieferer, d. h. die direkten Vertragspartner des Unternehmens, beziehen. Hinsichtlich mittelbarer Zulieferer ist eine Risikoanalyse jedenfalls dann durchzuführen, wenn dem Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die dort eine Verletzung menschenrechtlicher oder umweltbezogener Pflichten möglich erscheinen lassen (Stichwort "substantiierte Kenntnis").

Nach Auffassung der Aufsichtsbehörde soll darüber hinaus wohl jede Form der anlassbezogenen Risikoanalyse auch auf mittelbare Zulieferer zu erstrecken sein. Im Detail offen ist schließlich, in welchem Umfang es sich auswirkt, dass nur solche Zulieferungen relevant sind, die für die Herstellung der Produkte bzw. die Erbringung der Dienstleistungen des Unternehmens "erforderlich" im Sinne des LkSG sind.

[1] § 2 Abs. 5 Satz 2 LkSG.

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