In den 3 Vorschlägen für die CSDDD war der inhaltliche Schutzbereich im Detail jeweils unterschiedlich definiert. Allen Vorschlägen gemein war, dass infolge der CSDDD mit einer gewissen Erweiterung des Schutzbereichs zu rechnen ist. Das gilt insbesondere für Umweltaspekte und hier hauptsächlich die Berücksichtigung des Klimawandels:

  • Im Vorschlag der EU-Kommission ging es um (potenzielle oder tatsächliche) nachteilige Auswirkungen auf Menschenrechte und die Umwelt, die sich aus einem (potenziellen oder tatsächlichen) Verstoß gegen ein Verbot und eine Verpflichtung nach den im Anhang definierten internationalen Übereinkommen ergeben. Der inhaltliche Schutzbereich war hiernach weiter als im LkSG. Der Klimawandel war allerdings auch hier nicht explizit Bestandteil der Sorgfaltspflichten. Die Unternehmen sollten aber einen Plan festlegen müssen, mit dem sie sicherstellen, dass das Geschäftsmodell und die Strategie des Unternehmens mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 Grad gemäß dem Übereinkommen von Paris vereinbar sind.
  • Der Europäische Rat wollte die Liste der von der EU-Kommission im Anhang aufgeführten Menschenrechte leicht kürzen und die Liste der umweltbezogenen Pflichten und Verbote leicht erweitern. Die Pflichten bezüglich des Klimawandels blieben im Vergleich zum Kommissionsvorschlag im Wesentlichen unverändert.
  • Das Europaparlament wiederum hat eine umfangreichere Liste mit geschützten Menschenrechten und Umweltgütern vorgeschlagen. Der Klimawandel sollte explizit als Umweltauswirkung relevant sein. Der auch von der EU-Kommission vorgeschlagene Plan zur Bekämpfung des Klimawandels sollte insbesondere an die Anforderungen der Anfang 2023 in Kraft getretenen EU-Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, "CSRD") angepasst werden. Zudem hat das Europaparlament deutlich konkretere Regelungen zum erforderlichen Inhalt dieses Plans vorgeschlagen, insbesondere im Hinblick auf die bis 2030 und sodann bis 2050 in 5-Jahresschritten zu erreichenden Ziele für Scope 1-, Scope 2- und (wo relevant) Scope 3-Emissionen.

Die OECD-Leitsätze sehen insoweit bislang den weitestgehenden Ansatz vor. Sie decken sämtliche international anerkannten Menschenrechte sowie prinzipiell alle Umweltbeeinträchtigungen ab.

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