Nach dem Vorliegen des finalen Regulierungsentwurfs werden Parlament und Rat über ihre förmliche Billigung beschließen. Dies soll noch im ersten Halbjahr 2024 passieren. Trotz der in den Trilog-Verhandlungen erzielten politischen Einigung formiert sich weiterer Widerstand gegen die CSDDD, u. a. auch in Deutschland. Welche Regelungen die CSDDD am Ende tatsächlich beinhalten wird, ist also noch abzuwarten. Nach der förmlichen Billigung wird die CSDDD 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Die EU-Mitgliedstaaten müssen sie dann allerdings erst noch in nationales Recht umsetzen. Dafür haben sie ab Inkrafttreten der CSDDD 2 Jahre Zeit.

 
Wichtig

2 Jahre Zeit für die Umsetzung der CSDDD in nationales Recht

Die CSDDD wird von den EU-Mitgliedsstaaten innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten in nationales Recht umzusetzen sein. Für die Unternehmen gelten aber Übergangsfristen von 3 bis 5 Jahren.

In Deutschland wird das vermutlich – wie bereits eingangs erwähnt – im Wege einer entsprechenden Änderung des LkSG erfolgen. Für welche Unternehmensgruppen dann welche weitergehenden Übergangsfristen gelten, war ebenfalls Bestandteil der Trilog-Verhandlungen. Geeinigt hat man sich hier auf Übergangsfristen von 3 bis 5 Jahren ab Inkrafttreten der CSDDD, abhängig von der Mitarbeiterzahl des jeweiligen, in den Anwendungsbereich der CSDDD fallenden Unternehmens.

Konkret ist derzeit eine Übergangsfrist von 3 Jahren bei Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern geplant, 4 Jahren bei Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern und 5 Jahren bei Unternehmen aus Risikosektoren mit mehr als 250 Mitarbeitern. In der Annahme, dass die CSDDD im Laufe des Jahres 2024 in Kraft treten wird, werden Unternehmen die neuen Regelungen aus europarechtlicher Sicht frühestens ab Mitte 2027 zu beachten haben, die letztgenannte Gruppe sogar erst ab Mitte 2029. Zwischenzeitlich war auch zu hören, dass in Deutschland die Absicht bestehe, die CSDDD innerhalb von nur 6 Monaten umzusetzen. An der Verwirklichung dieser Absicht dürften angesichts des sich weiter formierenden Widerstands gegen die CSDDD auch im Kreis der Ampel-Koalition allerdings durchaus Zweifel bestehen.

 
Hinweis

Übergangszeit sollte sinnvoll genutzt werden

Unternehmen sollten den Übergangszeitraum in jedem Fall nutzen, um sich auf die neuen bzw. veränderten Sorgfaltspflichten in der Lieferkette rechtzeitig vorzubereiten.

Exkurs: OECD-Leitsätze und minimum safeguards

Auf globaler Ebene gibt es ebenfalls neue Entwicklungen. Bereits seit 2011 enthalten die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte sowie die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen über verantwortungsbewusstes unternehmerisches Handeln international anerkannte, rechtlich allerdings unverbindliche Standards für die menschenrechtliche Sorgfalt von Unternehmen. Die OECD-Leitsätze sind nunmehr in einem 3-jährigen Multi-Stakeholder-Prozess aktualisiert und am 8.6.2023 beschlossen worden. Sie enthalten freiwillige Handlungsempfehlungen der OECD-Mitgliedsstaaten sowie einiger weiterer Staaten für international tätige Unternehmen zur Umsetzung einer verantwortungsvollen Unternehmensführung. Die Empfehlungen gliedern sich in 9 Themenbereiche, darunter auch Menschenrechte und Umwelt.[1]

Angemerkt sei an dieser Stelle, dass nach Art. 3, 18 Taxonomie-VO Wirtschaftstätigkeiten u. a. nur dann als ökologisch nachhaltig gelten, wenn sie unter Einhaltung des Mindestschutzes in Bezug auf die Aspekte Soziales und Governance ausgeübt werden, d. h. die Befolgung der OECD-Leitsätze, der UN-Leitprinzipien, der acht ILO-Kernarbeitsnormen und der internationalen Charta der Menschenrechte sichergestellt sind. Über diese Verknüpfung gewinnen u. a. die OECD-Leitsätze auch im regulatorischen Bereich an Bedeutung.

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