Um schnell die Liquidität der betroffenen Unternehmen sichern zu können, erfolgten die Auszahlungen der Corona-Soforthilfen sehr zügig und zum Teil ohne explizite Prüfung der Erfüllung der Antragsvoraussetzungen. Dies führt zum Teil bei nachrangiger Prüfung zu Rückforderungen seitens Bund und Ländern. Auch die im Rahmen der Antragstellung für die Überbrückungshilfen I – III kann es (z. B. aufgrund anzurechnenden Kurzarbeitergeldes) zu Antragskorrekturen kommen, welche eine Rückzahlung erhaltener Hilfsgelder mit sich bringt. Die Rückzahlungen können gegen die erhaltenen Zahlungen verbucht werden:
Rückzahlung von Coronahilfen
Unternehmer Wassermann aus Hamburg hat für den Monat Januar 2021 Überbrückungshilfe III beantragt und in Höhe von 35.000 EUR bewilligt erhalten.
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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1500/1300 | Sonstige Vermögensgegenstände | 35.000 | 2709/4839 | Sonstige Erträge, unregelmäßig | 35.000 |
Aufgrund des im Februar 2021 für den Januar 2021 geltend gemachten Kurzarbeitergeldes i. H. v. 7.500 EUR wurden die Anträge auf Überbrückungshilfe III noch einmal korrigiert. Wassermann erfasst die Korrektur zur Überbrückungshilfe III in seiner Buchhaltung wie folgt:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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2709/4839 | Sonstige Erträge, unregelmäßig | 7.500 | 1500/1300 | Sonstige Vermögensgegenstände | 7.500 |
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