Mangels Leistungsaustausch unterliegen die Unterstützungen aus den Corona-Finanzhilfen, zu welchen neben den Soforthilfen, Überbrückungshilfen I, II und III auch die November- und Dezemberhilfe u.ä. Unterstützungen gehören, nicht der Umsatzsteuer.[1]

[1] FAQ des Bundesministeriums der Finanzen vom 6.7.2021, Abschnitt XII Frage 3, Seite 35.

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