ESG, "Environmental, Social and Governance" steht für die vielfältigen Herausforderungen, denen Unternehmen unter den Aspekten Umwelt, Soziales und Unternehmensführung ausgesetzt sind. Manche setzen die gesetzlichen Mindeststandards um, andere verstehen sich als Vorreiter – die Entscheidung obliegt der Unternehmensleitung. Umfang und Veränderungstempo der Vorgaben fordern, teilweise überfordern, Unternehmensleitung und Aufsichtsräte.

Die Verfolgung der aktuellen Entwicklungen ist ein Vollzeitjob, der die zeitlichen Kapazitäten eines Aufsichtsrates überfordert. Dennoch sollte innerhalb des Aufsichtsgremiums geklärt sein, wer sich im Rahmen der Aufgabenverteilung dieser Sachverhalte in besonderem Maße annimmt. Ebenso muss sich im Geschäftsverteilungsplan der Unternehmensleitung eine Zuordnung finden.

Selbstverständlich können Aufsichtsräte gezielt nachfragen, wie einzelne Vorgaben umgesetzt werden; der Intention der Aufsichtstätigkeit entspricht jedoch eher die Frage, wie der grundsätzliche Umgang hiermit geregelt ist. Wie für andere Aufgaben müssen notwendige Ressourcen vorhanden sein, die über die entsprechende Kompetenz und Verantwortung verfügen, womit Zustimmung- bzw. Vetorechte verbunden sind.

Der Aufsichtsrat wird sich damit schwertun, die Qualität der unternehmensinternen Lösung zu beurteilen. Eine Lösung besteht darin, dass nicht versucht wird, die absolute Qualität zu beurteilen, sondern stattdessen die relative Qualität festgestellt wird. In Abhängigkeit der eher passiven oder aktiven Zielrichtung können die unternehmenseigenen Ressourcen mit denen anderer Unternehmen verglichen und so ein relativer Maßstab entwickelt werden. In einem vielfältig besetzten Aufsichtsrat werden Kontakte vorhanden sein, die eine Informationsbeschaffung ermöglichen. Ist dies nicht der Fall kann auf allgemein zugängliche Daten zurückgegriffen oder ein Dienstleister mit der Informationsbeschaffung beauftragt werden. Schlussendlich wird es ein "mehr" oder "weniger" an Ressourcen geben. Warum dies so ist und wie die Entwicklung erfolgt, soll die Unternehmensleitung erläutern. Damit werden qualitative Aussagen einem quantitativen Nachweis unterzogen, der ein eigenes Urteil ermöglicht, ohne sich in Details zu verlieren, die nicht Aufgabe des Aufsichtsgremiums sind.

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