Im Bund/Länderbeschluss v. 19.1.2021[1] wurde unter Tz. 8 angekündigt, dass bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1.1.2021 sofort abgeschrieben werden können. Die Umsetzung sollte "untergesetzlich"geregelt.

Die "untergesetzliche Regelung" wurden in Gestalt eines BMF-Schreibens umgesetzt.[2]  Die Ausführungen des BMF-Schreibens wurden in der Literatur zum Teil unterschiedlich interpretiert. Die Finanzverwaltung hat in einem klarstellenden Schreiben[3]- wohl zur Beseitigung von Missverständnissen – ihre Sichtweise präzisiert.

In dem genannten aktualisierten BMF-Schreiben befasst sich die Finanzverwaltung mit der

  • Nutzungsdauer von Computerhardware und Software (Rn. 1 – 1.4),
  • dem Umfang und der Bestimmung des Begriffs "Computerhardware", die folgende Wirtschaftsgüter umfasst: Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte (Rn. 2 – 3),
  • erforderlichen EU-rechtlichen Herstellerkennbezeichnung der Computerhardware (Rn. 4),
  • Definition des Begriffs "Software" (Rn. 5).
[1] Abrufbar auf der Homepage der Bundesregierung.
[2] BMF, Schreiben v. 26.2.2021, IV C 3 – S 2190/21/100002:013, 2021/0231247, BStBl 2021 I S. 298.

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