Im Bund/Länderbeschluss v. 19.1.2021[1] wurde unter Tz. 8 angekündigt, dass bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1.1.2021 sofort abgeschrieben werden können. Die Umsetzung sollte "untergesetzlich"geregelt.
Die "untergesetzliche Regelung" wurden in Gestalt eines BMF-Schreibens umgesetzt.[2] Die Ausführungen des BMF-Schreibens wurden in der Literatur zum Teil unterschiedlich interpretiert. Die Finanzverwaltung hat in einem klarstellenden Schreiben[3]- wohl zur Beseitigung von Missverständnissen – ihre Sichtweise präzisiert.
In dem genannten aktualisierten BMF-Schreiben befasst sich die Finanzverwaltung mit der
- Nutzungsdauer von Computerhardware und Software (Rn. 1 – 1.4),
- dem Umfang und der Bestimmung des Begriffs "Computerhardware", die folgende Wirtschaftsgüter umfasst: Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte (Rn. 2 – 3),
- erforderlichen EU-rechtlichen Herstellerkennbezeichnung der Computerhardware (Rn. 4),
- Definition des Begriffs "Software" (Rn. 5).
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