Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde ua gegen Bemessung der Sportwettensteuer gem § 17 Abs 2 S 2 RennwLottG aF; unzureichende Beschwerdebegründung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BFH vom 7.9.2021 IX R 30/18 wurde mangels ausreichender Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Die Begründung legt nicht dar, weshalb die Veranstalterin von Sportwetten grundrechtswidrig endgültig mit der Sportwettensteuer, sei es in Gänze oder jedenfalls soweit bei Zugrundelegung einer Bruttobemessungsgrundlage im Ergebnis eine Steuer auf die Steuer erhoben wird, belastet bleibt und wieso eine vollständige Überwälzung auf die Spieler ausscheidet und wieso § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG a.F. gegen den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung oder den Grundsatz der Normenklarheit verstößt.

 

Normenkette

RennwLottG § 17 Abs. 2 S. 2 Fassung: 2012-06-2; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; BVerfGG §§ 92, 23 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 07.09.2021; Aktenzeichen IX R 30/18)

Hessisches FG (Urteil vom 12.11.2018; Aktenzeichen 5 K 1569/16)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Beschwerdeführerin ist eine Kapitalgesellschaft maltesischen Rechts, die im Jahr 2015 in Deutschland Sportwetten veranstaltete. Dabei stellte sie ihren Kunden nicht nur den gewünschten Wettbetrag, sondern zur Überwälzung der Sportwettensteuer zusätzlich 5 Prozent des Wettbetrages in Rechnung. In der Anmeldung für Sportwettensteuer rechnete sie die überwälzte Sportwettensteuer nicht der Bemessungsgrundlage hinzu. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den von ihrer Steueranmeldung abweichenden Steuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung über Sportwettensteuer und die diesbezüglich ergangenen finanzgerichtlichen Entscheidungen, wonach die auf den Spieler überwälzte Sportwettensteuer in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Mittelbar wendet sie sich gegen § 17 Abs. 2 Satz 2 Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) in der vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung (BGBl I S. 1424 ff.; im folgenden RennwLottG a.F.).

II.

Rz. 2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

Rz. 3

Die Verfassungsbeschwerde legt die Möglichkeit einer Verletzung der gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte nicht in der gesetzlich geforderten, hinreichend substantiierten Weise dar (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG; vgl. BVerfGE 140, 229 ≪232 Rn. 9≫ m.w.N.). Die Beschwerdeführerin zeigt weder eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG noch von Art. 2 Abs. 1 GG schlüssig auf.

Rz. 4

1. Die Beschwerdeführerin legt bereits keinen Eingriff in ihre Grundrechte hinreichend substantiiert dar. Insbesondere legt sie nicht dar, weshalb sie als Veranstalterin von Sportwetten endgültig mit der Sportwettensteuer, sei es in Gänze oder jedenfalls soweit bei Zugrundelegung einer Bruttobemessungsgrundlage im Ergebnis eine Steuer auf die Steuer erhoben wird, belastet bleibt und eine vollständige Überwälzung auf die Spieler ausscheidet (vgl. dazu BFH, Urteil vom 7. September 2021 - IX R 30/18 -, Rn. 37; Herzig/Stock, ZfWG 2012, 12 ≪14≫). Auch führt sie zu der erdrosselnden Wirkung der Sportwettensteuer und den verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht genügend aus.

Rz. 5

2. Darüber hinaus vermag der Vortrag der Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG a.F. gegen den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung oder den Grundsatz der Normenklarheit verstößt. Wenngleich die mittelbar angegriffene Norm unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, gelingt es der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, dass die Bemessungsgrundlage für die Sportwettensteuer entgegen der Begründung insbesondere des Bundesfinanzhofs zur Auslegungsfähigkeit der Norm anhand ihres Wortlauts, der Systematik und der Entstehungsgeschichte nicht bestimmbar ist.

Rz. 6

3. Schließlich lassen die Darlegungen der Beschwerdeführerin weder § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG a.F. noch seine Anwendung in den angegriffenen Akten öffentlicher Gewalt als unverhältnismäßig erscheinen.

Rz. 7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15636708

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