vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 30/18)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einbeziehung der auf die Spieler umgelegten Steuer in die Bemessungsgrundlage bei der Sportwettensteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Spieleinsatz im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 2 RennwLottG umfasst für die Sportwettensteuern den Gesamtaufwand des Spielers für den Abschluss der Wette. Dazu gehört anders als beim Spieleinsatz für die Lotteriesteuer im Sinne von § 17 Abs. 1 S. 3 RennwLottG auch die auf dem Wettenden umgelegte Sportwettensteuer.
  2. Es liegt im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers die Bemessungsgrundlage in § 17 Abs. 2 S. 2 RennwLottG festzulegen.
  3. Ein Widerspruch zu den Lizenzgebühren und der auf diese anzurechnenden Sportwetten besteht durch die Einbeziehung der umgelegten Sportwettensteuer in den Spieleinsatz nicht.
 

Normenkette

RennwLottG § 17 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 3

 

Streitjahr(e)

2015

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 13.02.2023; Aktenzeichen 1 BvR 2631/21)

BFH (Urteil vom 07.09.2021; Aktenzeichen IX R 30/18)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine – während des Klageverfahrens umfirmierte – juristische Person mit Sitz in A. Sie veranstaltet über das Internet Sportwetten, die sie auch inländischen Kunden anbietet. Am 09.02.2015 reichte sie beim beklagten Finanzamt eine Anmeldung zur Sportwettensteuer für Januar 2015 ein, mit der sie eine Sportwettensteuer von 0,00- EUR anmeldete. Hierbei erläuterte sie, die von ihr auf die Spieler umgelegte Sportwettensteuer aus der Bemessungsgrundlage herausgerechnet zu haben. Mit Bescheid vom 13.02.2015 setzte das Finanzamt unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs.1 der Abgabenordnung -A- daraufhin unter Erhöhung der erklärten Bemessungsgrundlage um die angemeldete Sportwettensteuer auf 0,00- EUR die Sportwettensteuer für Januar 2015 auf 0,00 EUR fest.

Hiergegen erhob die Klägerin am 11.03.2015 Einspruch, mit dem sie sich gegen die Einbeziehung der den Spielern in Rechnung gestellten Sportwettensteuer in die Bemessungsgrundlage wendete. Im Einspruchsverfahren reichte die Klägerin am 17.04.2015 mit dem Begehren um Teilabhilfe im Rechtsbehelfsverfahren eine berichtigte Steueranmeldung für Januar 2015 ein, die eine Bemessungsgrundlage von 0,00 EUR, bestehend aus einem Wetteinsatz von 0,00 EUR und den Spielern besonders in Rechnung gestellter Sportwettensteuer von 0,00 EUR, und eine Sportwettensteuer von 0,00 EUR auswies. Die berichtigte Anmeldung wurde ohne Abweichung verarbeitet und eine entsprechende Abrechnung vom Finanzamt erteilt. Mit Einspruchsentscheidung vom 27.07.2016 wies das Finanzamt den Einspruch zurück.

Mit der am 19.08.2016 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Steuerfestsetzung soweit die den Spielern besonders in Rechnung gestellte Sportwettensteuer in die Bemessungsgrundlage der Sportwettensteuer einbezogen wurde.

Die Klägerin ist der Auffassung, die den Spielern in Rechnung gestellte Sportwettensteuer sei nicht in ihre eigene Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dies ergebe sich bereits aus der Wortlautauslegung des § 17 Abs.2 S.2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes - RennwLottG -. Diesem lasse sich nicht entnehmen, dass die Sportwettensteuer auf eine Brutto-Bemessungsgrundlage erhoben werden solle. Weder in der Vorschrift selbst noch an anderer Stelle sei im RennwLottG näher definiert, was der ”Nennwert der Wettscheine“ oder der ”Spieleinsatz“ ist. Nach Auffassung der Klägerin sei bei natürlichem Sprachverständnis, aber auch nach dem Branchenverständnis und der angewendeten Mathematik unter einem Wetteinsatz (oder einem ”Spieleinsatz“) der Betrag zu verstehen, der eine Gewinnchance vermittele. Dies gelte für die vom Wettkunden zu zahlende Sportwettensteuer – ungeachtet, ob sie wie im Streitfall auf den Spieler umgewälzt wird – jedoch nicht. Der Wortlaut anderer, vergleichbarer Vorschriften im RennwLottG stütze die Ansicht der Klägerin. lm Gesetz existierten weitere Steuervorschriften für Rennwetten, bei denen es sich auch um Wetten aus Anlass eines Sportereignisses handele. So regele § 10 Abs. 1 RennwLottG die Steuer auf Rennwetten am Totalisator dahingehend, dass von den am Totalisator gewetteten Beträgen der Unternehmer des Totalisators eine Steuer von 5 % zu entrichten habe. Für Rennwetten bei Buchmachern gelte § 11 Abs. 1 RennwLottG, wonach der Buchmacher von jeder bei ihm abgeschlossenen Wette eine Steuer von 5 % des Wetteinsatzes zu entrichten habe.

Zu erwähnen sei, dass § 17 Abs. 1 RennwLottG zu den Lotterien regele, dass die Steuer 20 % des planmäßigen Preises (Nennwert) sämtlicher Lose ausschließlich der Steuer betrage. Für den Rechtsanwender stelle sich die Frage, ob damit eine Differenzierung einhergehen solle oder ob der Gesetzgeber der Wortwahl keine Bedeutung beigemessen habe. Nach Auffassung der Klägerin stelle es sich so dar, dass der Gesetzgeber bezüglich der Bemessungsgrundlage keine klare Vorstellung gehabt habe, so dass es folgerichtig auch kein schlüssiges Regelun...

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