Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung des § 4 Nr. 11 StBerG durch BFH verfassungsgemäß

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 4 Nr. 11 StBerG ist eine Regelung der Berufsausübung, die durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert ist. Insofern hat der BFH bei seiner Auslegung dieser Norm keine Grundrechte verkannt.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; StBerG § 4 Nr. 11 S. 2

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 28.02.1989; Aktenzeichen VII R 20-21/88)

 

Gründe

Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (BVerfGE 1e, 85 ≪92≫). Daß der Bundesfinanzhof bei der Auslegung des § 4 Nr. 11 StBerG Grundrechte des Beschwerdeführers verkannt hätte, ist nicht ersichtlich. Zutreffend ist insbesondere die Auffassung, daß es um eine Regelung der Berufsausübung geht, die durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1552238

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