Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf der Bestellung zum Steuerberater bei zerrütteten Vermögensverhältnissen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Steuerberatung ist ein Teil der Rechtsberatung; die damit verbundenen Berufsaufgaben dienen der Steuerrechtspflege, einem wichtigen Gemeinschaftsgut. Von Verfassungs wegen ist es daher nicht zu beanstanden, wenn der Bundesfinanzhof in den zerrütteten Vermögensverhältnissen eines Steuerberaters die potentielle Gefährdung der Vermögensinteressen der Klienten oder die mögliche Bestimmung zu steuerschädigendem Verhalten sieht und die Bestellung zum Steuerberater widerrufen wird. Der abstrakte Gefährdungstatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 3 StBerG führt nicht zu einer objektiven Berufszulassungsregelung.

 

Normenkette

GG Art. 12 Abs. 1; StBerG § 46 Abs. 3 Nr. 2; BRAO § 15 Nr. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 17.11.1987; Aktenzeichen VII R 120/86)

 

Gründe

Gegen § 46 Abs. 2 Nr. 3 StBerG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. In diesem Sinne haben Vorprüfungsausschüsse bzw. Kammern des Bundesverfassungsgerichts für die insoweit gleichlautende Vorschrift des § 15 Nr. 1 BRAO bereits mehrfach entschieden (vgl. die Beschlüsse vom 17. Juli 1985 – 1 BvR 780/85 –; vom 19. Juni 1986 – 1 BvR 466/86 –; vom 13. August 1986 – 1 BvR 483/86 – und vom 7. Mai 1987 – 1 BvR 214/87 –).

Die Anwendung und Auslegung des § 46 Abs. 2 Nr. 3 StBerG obliegt den Fachgerichten und ist durch das Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt zu überprüfen (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫; 42, 143 ≪148 f.≫; 43, 130 ≪135 f.≫). Selbst bei Anlegung eines strengeren Prüfungsmaßstabes, der wegen des schweren Eingriffs in die berufliche Existenz des Beschwerdeführers geboten sein mag, ist nicht ersichtlich, daß der Bundesfinanzhof die Ausstrahlungswirkung des Art. 12 Abs. 1 GG verkannt hätte. Die Steuerberatung ist ein Teil der Rechtsberatung; die damit verbundenen Berufsaufgaben dienen der Steuerrechtspflege, einem wichtigen Gemeinschaftsgut (BVerfGE 21, 173 ≪179≫; 54, 301 ≪315≫). Von Verfassungs wegen ist es daher nicht zu beanstanden, wenn der Bundesfinanzhof in den zerrütteten Vermögensverhältnissen eines Steuerberaters die potentielle Gefährdung der Vermögensinteressen der Klienten oder die mögliche Bestimmung zu steuerschädigendem Verhalten sieht.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führt der abstrakte Gefährdungstatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 3 StBerG nicht zu einer objektiven Berufszulassungsregelung. Objektive Berufszulassungsregeln sind dem Einfluß des Berufswilligen entzogen und von seiner Qualifikation unabhängig. Dies ist bei der dem Steuerberater obliegenden Aufgabe, seine wirtschaftlichen Verhältnisse so zu ordnen, daß nicht durch gerichtliche Anordnung die Verfügung über sein Vermögen beschränkt wird, nicht der Fall.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1556552

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