Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Betriebliche und private Abgrenzung
  • Drittunternehmen
  • Reinigungsmittel

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxiswegweiser: "Das richtige Konto"
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Reinigung 4250 6330   sonstige betriebliche Aufwendungen
Bank 1200 1800   Guthaben bei Kreditinstituten

So kontieren Sie richtig!

Die Aufwendungen für eine Reinigungsfirma und für Reinigungsmittel buchen Sie auf das Konto "Reinigung" 4250 (SKR 03) bzw. 6330 (SKR 04). Die Gegenbuchung erfolgt auf das jeweilige Geldkonto bzw. Kreditorenkonto.

Die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer buchen Sie auf das Konto "abziehbare Vorsteuer 19 %" 1576 (SKR 03) bzw. 1406 (SKR 04).

 
So buchen Sie richtig

Buchungssatz:

Reinigung

Abziehbare Vorsteuer

an Geldkonto/Kreditorenkonto

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Reinigungsfirma reinigt Büroräume

Bauunternehmer Hans Groß hat die Firma Blitzblank (Kreditorenkonto 78888) mit der Reinigung seiner Büroräume beauftragt. Die monatlichen Aufwendungen betragen 750,00 EUR zzgl. 142,50 EUR USt.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4250/6330 Reinigung 750,00 78888/78888 Fa. Blitzblank 892,50
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 142,50      
 
Hinweis

Für Datevanwender lässt sich die abziehbare Vorsteuer aus dem Bruttobetrag automatisch buchen. Hierzu ist der Buchungsschlüssel 9 vor das Konto zu setzen.

 
Konto SKR 03/07 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
904250/906330 Reinigung 892,50 78888/78888 Fa. Blitzblank 892,50

3 Materialkosten und Kosten des Reinigungsunternehmens sind Betriebsausgaben

Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, können gemäß § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden. Auch die an das Reinigungsunternehmen gezahlte Umsatzsteuer ist gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG als Vorsteuer abziehbar.

Andere Aufwendungen können sowohl betrieblich als auch privat veranlasst sein. Diese sind dann in der Regel nur teilweise oder überhaupt nicht abziehbar. In diesem Bereich ist genau zu differenzieren und die umfangreiche finanzgerichtliche Rechtsprechung zu beachten.

Aufwendungen für Putz- und Reinigungsmittel sowie die Kosten des Reinigungsunternehmens sind Betriebsausgaben. Bei der Reinigung betrieblicher Räumlichkeiten steht die betriebliche Veranlassung außer Zweifel.

Nun kommt es in der Praxis des Öfteren vor, dass Reinigungskräfte angestellt werden, meist im Rahmen eines Mini-Jobs. Auch in diesem Fall ziehen Sie die betreffenden Lohnkosten als Betriebsausgaben ab.

4 Problem: Reinigungskosten für gemischt genutzte Gebäude

Befindet sich das Büro in ihrem Haus, können Sie nur den betrieblichen Anteil der Reinigungskosten als Betriebsausgaben abziehen. Diesen müssen Sie gegebenenfalls im Wege der Schätzung ermitteln. Als Aufteilungsmaßstab können Sie dabei das Verhältnis der betrieblich zu den privat genutzten Flächen zu Grunde legen. Aus den Aufwendungen, die den privaten Bereich betreffen, entfällt dann auch der Vorsteuerabzug. Die Aufwendungen buchen Sie auf das Konto 1860 (SKR 03) bzw. 2300 (SKR 04)

 
Hinweis

Steuerlichen Abzug als haushaltsnahe Dienstleistungen prüfen

Die Aufwendungen für die Reinigung der privaten Räume stellen gegebenenfalls abziehbare haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35 a EStG) dar und können im Rahmen der Einkommensteuererklärung in Höhe von 20 % der Aufwendungen angesetzt werden.

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