Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, können gemäß § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden. Auch die an das Reinigungsunternehmen gezahlte Umsatzsteuer ist gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG als Vorsteuer abziehbar.

Andere Aufwendungen können sowohl betrieblich als auch privat veranlasst sein. Diese sind dann in der Regel nur teilweise oder überhaupt nicht abziehbar. In diesem Bereich ist genau zu differenzieren und die umfangreiche finanzgerichtliche Rechtsprechung zu beachten.

Aufwendungen für Putz- und Reinigungsmittel sowie die Kosten des Reinigungsunternehmens sind Betriebsausgaben. Bei der Reinigung betrieblicher Räumlichkeiten steht die betriebliche Veranlassung außer Zweifel.

Nun kommt es in der Praxis des Öfteren vor, dass Reinigungskräfte angestellt werden, meist im Rahmen eines Mini-Jobs. Auch in diesem Fall ziehen Sie die betreffenden Lohnkosten als Betriebsausgaben ab.

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