Rz. 95

Die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen setzt grundsätzlich nicht voraus, dass die Bücher und Aufzeichnungen insgesamt ordnungsgemäß geführt worden sind. Allerdings müssen für Steuervergünstigungen, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder 5 EStG voraussetzen, die von der jeweiligen Vergünstigungsvorschrift verlangten buchmäßigen Nachweise erbracht werden, z. B. §§ 6b Abs. 1, 3, 7g Abs. 3 i. V. m.  5 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 7 EStG).

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung müssen in der Buchführung ausgewiesen und nachvollziehbar sein. Dies kann entweder durch Nachweis in den Büchern selbst geschehen oder aber durch Führung bestimmter Verzeichnisse, wie z. B bei Ausübung steuerlicher Wahlrechte in Abweichung vom handelsbilanziellen Wert nach § 5 Abs. 1 Sätze 2, 3 EStG, bei geringwertigen Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 2 EStG, bei der Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen nach § 7a Abs. 8 EStG. Etwaige sonstige Mängel in der Buchführung sind dann unschädlich.[1]

[1] Falterbaum/Bolk/Reiß/Kirchner, Buchführung und Bilanz, 21. Auflage 2010, S. 64.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge