Rz. 3

§ 7a EStG gilt als Generalnorm grundsätzlich für alle erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen, ist aber keine selbstständige Begünstigungsnorm. § 7a EStG gilt

Dabei ist es gleichgültig, ob diese im EStG, in der EStDV oder in Nebengesetzen geregelt sind. Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen sind Unterformen der Bewertungswahlrechte: § 7a EStG enthält grundsätzliche Regeln im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen oder Sonderabschreibungen, sozusagen einen "Allgemeinen Teil" für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, gewährt aber selbst keine Steuervergünstigung.[2] § 7a EStG ist Generalklausel (= lex generalis) im Verhältnis zu einzelnen Begünstigungsnormen. In den Einzelregelungen enthaltene Grundsätze gehen daher § 7a EStG vor. Praktisch bedeutsam ist allerdings stets § 7a Abs. 8 EStG, der mit dem Aufzeichnungserfordernis eine aus den Einzelregelungen nicht aufzufindende Voraussetzung enthält. Das Verhältnis von § 7a EStG zu den einzelnen Begünstigungsvorschriften zeichnet sich durch die Ergänzungsfunktion der Vorschrift aus. Aus der systematischen Stellung der Vorschrift ist abzuleiten, dass die allgemeinen Regelungen der §§ 6, 7 EStG auch für § 7a EStG Bedeutung haben, soweit dort nichts anderes bestimmt ist. Folglich sind die in diesen Normen verwendeten gemeinsamen Tatbestandsmerkmale (z. B. Begriff der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, Restnutzungsdauer) einheitlich auszulegen.

 

Rz. 4

Erhöhte Absetzungen sind Absetzungen, die an die Stelle normaler AfA treten (z. B. §§ 7h, 7i EStG), während Sonderabschreibungen Abschreibungen sind, die zu der normalen AfA hinzukommen (aktuell noch relevante Vorschrift: § 7g Abs. 5 und 6 EStG, Rz. 4a). Während § 7a Abs. 3 EStG nur für erhöhte Absetzungen gilt und § 7a Abs. 4 und 9 EStG nur für Sonderabschreibungen, gelten die Abs. 1 und 2 sowie 5 bis 8 sowohl für erhöhte Absetzungen als auch für Sonderabschreibungen. § 7a EStG findet für Bewertungswahlrechte mit Subventionscharakter Anwendung, jedoch nur auf die Wahlrechte, die in Form erhöhter Absetzungen oder Sonderabschreibungen gewährt werden.

§ 7a EStG gilt hingegen, da keine Sonderabschreibungen oder erhöhte Abschreibungen vorliegen, nicht für

Keine Anwendung findet § 7a EStG auf die Gewährung von InvZul nach dem InvZulG. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob Sondervorschriften bestehen.

Aus der Verweisung in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG ist zu entnehmen, dass bestimmte dort genannte Vorschriften des § 7a EStG nicht nur für das Betriebsvermögen, sondern auch für das Privatvermögen gelten.

[1] Bartone, in Korn, EStG, § 7a EStG Rz. 3.
[2] BFH v. 18.11.1997, VIII R 71/96, BFH/NV 1998, 575; Handzik, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 7a EStG Rz. 1; Anziger/Siebenhüter, in H/H/R, EStG/KStG, § 7a EStG Rz. 3.

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