Rz. 91

Die in diesem Zusammenhang vom Gesetzgeber beabsichtigte primäre Sanktion ist hingegen die Festsetzung eines sog. Verzögerungsgeldes[1] nach § 146 Abs. 2b AO. Kommt das deutsche Unternehmen der Aufforderung durch die Finanzbehörde zur Rückverlagerung seiner ins Ausland verlegten Buchführung, der Mitteilungsverpflichtung bzgl. eines geänderten Standorts oder Beauftragten, der Einräumung des Datenzugriffs oder bei einer Außenprüfung der Erteilung von Auskünften bzw. der Vorlage geforderter Unterlagen nicht oder nicht in angemessener Zeit nach oder hat er die Auslandsverlagerung ohne eine finanzamtliche Bewilligung vorgenommen, kann gem. § 146 Abs. 2b AO ein sog. Verzögerungsgeld zwischen 2.500 und 250.000 EUR festgesetzt werden.

Eine mehrfache Festsetzung eines Verzögerungsgeldes i S. v. § 146 Abs. 2b AO wegen fortdauernder Nichterteilung der geforderten Auskünfte bzw. Nichtvorlage der verlangten Unterlagen ist hingegen nicht zulässig.[2] Statthaftes Sanktionsmittel zur Erzwingung der Handlung ist insofern das Zwangsgeld nach §§ 328 ff. AO.[3]

[1] Costa, BBK 5/2009, S. 227; Lange/Rengier, DB 2009, S. 1256.
[3] S. Ausführungen unter 5.3. "Erzwingung".

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