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Verzögerungsgeld

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Zusammenfassung

 
Begriff

Bei dem Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2c AO handelt es sich um eine Sanktionsmöglichkeit der Finanzverwaltung. Von erheblicher Bedeutung ist, dass sich der Anwendungsbereich dieses Sanktionsinstruments seit 1.1.2025 nur noch auf den Bereich der Verlagerung der elektronischen Buchführung in das Ausland beschränkt. DIe Sanktionierung von Verstößen gegen die Mitwirkungspflichten im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung erfolgt seit 2025 durch das sog. Mitwirkungsverzögerungsgeld, das in § 200a AO geregelt ist. Der Gesetzgeber hat somit einen systematischen Fehler korrigiert.[1]-.

Das Verzögerungsgeld konnte bis 31.12.2024 von der Finanzverwaltung in 2 Bereichen festgesetzt werden, die nur sehr mittelbar etwas miteinander zu tun haben:

  • Zum einen kommt eine Festsetzung dann in Betracht, wenn ein Steuerpflichtiger gegen seine Pflichten im Zusammenhang mit dem Transfer der elektronischen Buchführung ins Ausland sowie deren Lagerung dort verstößt;
  • Zum anderen kann die Festsetzung dann erfolgen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung nicht in angemessener Weise nachkommt. Dieser zweite Anwendungsbereich ist seit 1.1.2025 entfallen.[2]

Liegen die Voraussetzungen für ein Verzögerungseld vor, kann die Finanzverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen ("Entschließungsermessen") ein Verzögerungsgeld zwischen 2.500 EUR und 250.000 EUR festsetzen. Auch hinsichtlich der Höhe hat die Finanzverwaltung ihr Ermessen pflichtgemäß auszuüben ("Auswahlermessen").

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzliche Grundlage des Verzögerungsgeldes findet sich in § 146 Abs. 2c AO, der durch das Jahressteuergesetz 2009[3] in die AO eingefügt wurde.[4] Weiterhin zu beachten sind die allgemeinen Regelungen für Verwaltungsakte in § 118 ...

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