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Elektronische Buchführung im Ausland: Risiko oder Kostenersparnis?

Dr. Ulf-Christian Dißars, Constanze Elter
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Zusammenfassung

 
Überblick

Grundsätzlich gilt für die Buchhaltung jedes Unternehmens in Deutschland: Die Bücher sind hierzulande zu führen und zu archivieren. Dies gilt nach § 146 Abs. 2 AO zumindest für das Steuerrecht, wenngleich die Beschränkung auf das Inland in europarechtlicher Hinsicht zumindest innerhalb der EU nicht unproblematisch ist.[1] Handelsrechtlich ist hierzu gesetzlich nichts vorgeschrieben, die Unterlagen müssen allerdings innerhalb einer angemessenen Zeit verfügbar sein.[2] Da immer mehr Unternehmen aber weltweit agieren, sind vor allem größere Konzerne bestrebt, aus organisatorischen oder Kostengründen ihre Buchführungs- und Aufzeichnungsarbeiten zu zentralisieren. Auch mittelständische Unternehmen betrachten jedoch ebenfalls das Thema Buchführung zunehmend unter Kostengesichtspunkten. Eine Alternative ist es, diese Aufgaben zumindest teilweise ins Ausland zu verlagern. Dies ist seit einigen Jahren – unter bestimmten Voraussetzungen – bei der elektronischen Buchführung möglich. Der Gesetzgeber hat in die Abgabenordnung einen Passus eingefügt, der den Unternehmen die Chance bietet, ihre elektronischen Bücher und sonstigen elektronischen Aufzeichnungen im Ausland zu führen und aufzubewahren.[3] Dies gilt in einem besonderen Maße für eine Führung und Aufbewahrung in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Der diesbezügliche § 146 Abs. 2a AO wurde durch das JStG 2020[4] in das Gesetz eingefügt. Allerdings sind einige Bedingungen zu beachten – und die Papierbelege müssen insbesondere weiterhin im Inland archiviert werden.[5]

Die letzte Änderung des § 146 AO ist durch das Gesetz vom 20.12.2022 erfolgt.[6] Nach der Neufassung ist es auch zulässig, die elektronische Buchführung in mehreren Mitgliedsstaaten der EU[7] oder Drittstaaten[8] durchzuführen.

 
Gesetze, Vorschriften und ...

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