Rz. 82

Wird der Bodenschatz in einem zum Gewerbebetrieb gehörenden Grundstück entdeckt und gewerbsmäßig abgebaut und verwertet, stellt er notwendiges Betriebsvermögen dieses Gewerbebetriebs dar.[1]

 

Rz. 83

Wirtschaftsgüter, die objektiv geeignet sind, dem Betrieb des Gewerbetreibenden zu dienen oder diesen zu fördern, bzw. in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, und wenn diese vom Eigentümer subjektiv dazu bestimmt sind, dem Betrieb zu dienen und diesen in bestimmter Weise zu fördern, können i. d. R. dem gewillkürten Betriebsvermögen zugerechnet werden.[2]

 

Rz. 84

Wird das Wirtschaftsgut in der Bilanz als Betriebsvermögen ausgewiesen und werden die mit dem Wirtschaftsgut verbundenen Aufwendungen als betrieblicher Aufwand behandelt, ist die subjektive Bestimmung/Widmung regelmäßig anzunehmen. Dies gilt selbst dann, wenn der Eigentümer die innere Absicht hat, das Wirtschaftsgut privat zu nutzen. Denn bei einem Widerspruch zwischen dem äußerlich erkennbaren Verhalten einerseits und einem wirklichen oder behaupteten Willen andererseits muss sich der Eigentümer an dem objektiven Erklärungswert eines äußerlich erkennbaren Verhaltens festhalten lassen. Durch die steuerliche Behandlung des Grundstücks und der Einrichtungsgegenstände wird in eindeutiger Weise nach außen dokumentiert, dass es in der Absicht der Steuerpflichtigen lag, das Gebäude zu betrieblichen Zwecken zu nutzen.[3]

 

Rz. 85

Ist ein Wirtschaftsgut objektiv geeignet, einem Gewerbebetrieb zu dienen, so ist es Betriebsvermögen, wenn es der Gewerbetreibende subjektiv dazu bestimmt, dem Betrieb zu dienen. Eine solche Bestimmung kann regelmäßig angenommen werden, wenn das Wirtschaftsgut in den Bilanzen als Betriebsvermögen ausgewiesen wird.[4]

 

Rz. 86

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehört zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Abbauunternehmers nicht nur der Bodenschatz, sondern auch der darüber liegende Grund und Boden. Auch der Grund und Boden dient ausschließlich und unmittelbar dem Betrieb des Abbauunternehmens. Eine Nutzung des Bodenschatzes ohne gleichzeitige Nutzung des darüber liegenden Grund und Bodens ist nicht möglich.[5]

 

Rz. 87

Der BFH konnte im Beschluss vom 30.11.1989[6] nicht anerkennen, dass der Abbauunternehmer nur das Kiesvorkommen und nur die als Werksgelände dienende Grundstücksfläche als Betriebsvermögen behandelt hat. Der Abbauunternehmer durfte daher nicht den Grundbesitz in größerem Umfang seinem Privatvermögen zurechnen und den Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks anlässlich der Aufgabe des Gewerbebetriebs entsprechend mindern.

 

Rz. 88

Bei einem Unternehmer, der gewerblich Bodenschätze im Tagebau fördert, ist nicht nur der Bodenschatz, sondern auch der darüber liegende Grund und Boden als notwendiges Betriebsvermögen zu behandeln. Eine buchmäßige Behandlung, die diesem Grundsatz widerspricht, ist zu berichtigen. Aus einer unrichtigen buchmäßigen Behandlung können keine steuerrechtlichen Folgerungen gezogen werden, die der materiellen Rechtslage nicht entsprechen. Eine sich hieraus ergebene Erhöhung des gewerblichen Gewinns verstößt weder gegen die Bestandskraft der für die Vorjahre durchgeführten Veranlagung noch gegen die Verjährung der daraus erwachsenden Steueransprüche. Das Finanzamt hat nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen. Bei Veranlagungssteuern ist der Sachverhalt für jeden Veranlagungszeitraum erneut festzustellen und rechtlich zu beurteilen. Die Finanzbehörde ist an die Behandlung in früheren Veranlagungszeiträumen grundsätzlich nicht gebunden. Sowohl der Steuerpflichtige als auch die Finanzverwaltung können grundsätzlich den gleichen Sachverhalt anders als im Vorjahr beurteilen.[7]

 

Rz. 89

Im Urteilsfall des BFH vom 4.9.1997[8] veräußerte der Steuerpflichtige (Landwirt) ein zu seinem Betriebsvermögen gehörendes landwirtschaftliches Grundstück unter gesonderter Berechnung eines Kaufpreises für den Bodenschatz an einen Abbauunternehmer. Der BFH behandelte den Bodenschatz als ein aus dem Privatvermögen des Landwirts zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebrachtes eigenständiges Wirtschaftsgut. Bei dem Abbauunternehmer (Gewerbetreibender) wird der Bodenschatz dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen sein.

 

Rz. 90

Wird ein Bodenschatz im Grund und Boden eines gewerblichen Abbauunternehmers entdeckt, aufgeschlossen und verwertet, konkretisiert sich der Bodenschatz zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut ausschließlich im gewerblichen Betrieb. Der Bodenschatz wird mit dem Beginn seiner Verwertung als Wirtschaftsgut demjenigen Vermögensbereich zugeordnet, der dem Grund und Boden zugeordnet ist, mit dem der Bodenschatz bis zu seiner Verselbstständigung als Wirtschaftsgut eine Einheit bildete. Der Bodenschatz wird originär im Bereich des Gewerbebetriebs zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut. Diese Grundsätze gelten auch, wenn Grundstücke im Eigentum der Gesellschafter einer Personengesellschaft stehen und die Grundstücke Sonderbetriebsvermögen sind.[9]

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