Rz. 62

Bodenschätze können nur Gegenstand eines Kaufvertrages sein, wenn es sich um eine einmalige Lieferung einer fest begrenzten Menge eines vom Steuerpflichtigen gehobenen Bodenschatzes handelt oder wenn der Bodenschatz zusammen mit dem Grund und Boden veräußert wird.[1]

 

Rz. 63

Finanzgericht und Bundesfinanzhof haben den im BFH-Urteil v. 6.5.2003[2] vorliegenden Sandausbeutevertrag unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände als "Kaufvertrag über eine bestimmte Menge Sandes" gewertet und darin eine steuerfreie private Vermögensumschichtung gesehen. Sie haben dabei speziell auf den mit konkreten Angaben versehenen Genehmigungsvertrag und die Tatsache abgehoben, dass die angegebene Sandmenge dem Umfang entsprach, der vom Käufer für das von ihm beabsichtigte Bauvorhaben gebraucht wurde.

 

Rz. 64

Nach dem Urteil des FG Düsseldorf vom 28.4.1975[3] kann ein Kaufvertrag anlässlich der entgeltlichen Überlassung eines Grundstücks zur Hebung der in ihm ruhenden Bodenschätze angenommen werden, wenn sich der Verkäufer endgültig von seinem Grundstück getrennt hat. In diesem Fall werden somit keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Hat der Käufer des Grundstücks einem Angehörigen des Verkäufers ein – durch Vormerkung nicht gesichertes – Rückkaufsrecht nach der Substanzausbeute eingeräumt, steht dies der Annahme eines Kaufvertrags nicht entgegen.

 

Rz. 65

Im Urteilsfall des BFH vom 21.7.2009[4] waren die Veräußerungsgeschäfte des Steuerpflichtigen nicht als Pachtverhältnisse zu qualifizieren. Finanzgericht und Bundesfinanzhof haben in dem jeweiligen Grundstück greifbar werdende materielle Wirtschaftsgüter "Bodenschatz" dem Privatvermögen und nicht dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zugeordnet. Der Steuerpflichtige hatte die Grundstücke einschließlich der Kiesvorkommen ohne jede Einschränkung verkauft. Er hatte mit der Veräußerung und der Übergabe endgültig die Verfügungsbefugnis über die Grundstücke aufgegeben, ohne sich die Möglichkeit vorzubehalten, sie nach Ausbeutung der Kiesvorkommen wiederzuerlangen. In einem solchen Fall erzielt der Steuerpflichtige keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Gegenleistung aus diesem Kaufvertrag ist grundsätzlich nicht steuerbar. Eine Besteuerung der Gewinne aus den Verkäufen der Kiesvorkommen nach § 23 EStG wurde auch vom Finanzamt nicht vorgenommen, weil offensichtlich die Grundstücke jenseits der für die Steuerpflicht privater Verkaufsgeschäfte maßgeblichen Zeitspanne zwischen Anschaffung und Verkauf veräußert wurden.

 

Rz. 66

Der Steuerpflichtige war Eigentümer von selbstständigen Salzabbaugerechtigkeiten, vom Grundeigentümer abgespaltenen Rechten zur Aufsuchung und Gewinnung von Salz mit grundstücksgleichem Charakter, die im Salzabbaugrundbuch verzeichnet waren. Sie betrafen die im Grundbuch verzeichneten entsprechenden Flurstücke. Nur in besonderen Ausnahmefällen können Ausbeuteverträge als Veräußerungsvorgänge angesehen werden, wenn es sich nämlich z. B. um einen zeitlich begrenzten Abbau und die Lieferung einer festbegrenzten Menge an Bodensubstanz handelt.[5]

 

Rz. 67

Das Finanzgericht hat auf der Basis der einschlägigen BFH-Rechtsprechung unter Berücksichtigung der zivilrechtlichen Besonderheiten einer Salzabbaugerechtigkeit – sie ist weder ein Grundstück noch ein beschränktes dingliches Recht an einem Grundstück, sondern ein grundstücksgleiches Recht, das mit seiner Eintragung in das Grundbuch von dem weiteren rechtlichen Schicksal des Grundstücks unabhängig ist[6] – die für die Annahme eines Pachtvertrages (Verpachtung) und für die Annahme eines Kaufvertrages (Veräußerung) sprechenden Indizien gegeneinander abgewogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der vorliegende Vertrag unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als Veräußerungsgeschäft zu beurteilen ist.[7]

 

Rz. 68

Der Steuerpflichtige habe die Salzabbaugerechtigkeiten endgültig und unwiederbringlich veräußert und dinglich übertragen. Er habe damit sein Recht, die Salzstöcke abzubauen und die Hohlräume zu nutzen, verloren. Da er nicht mehr Grundeigentümer gewesen sei (im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn übertragen), habe dieses Recht nur auf den Salzabbaugerechtigkeiten beruht. Steht danach die endgültige Übertragung des überlassenen Rechts (Veräußerung) und nicht die Verpachtung im Vordergrund, ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Finanzgericht die vom Steuerpflichtigen erzielten Einnahmen angesichts der überschrittenen Haltefrist des § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG als nicht steuerbaren Veräußerungserlös einordnet.[8]

Veräußerung ohne dazugehörigen Grund und Boden

Wird nur eine bestimmte Menge des Bodenschatzes laut Kaufvertrag veräußert, ohne dass der Grund und Boden mitveräußert wird, ist Vorsicht geboten. Die Annahme der Veräußerung setzt voraus, dass es sich um einen einmaligen Liefervorgang einer fest begrenzten Menge des Bodenschatzes handelt, die Ausbeutung innerhalb weniger Tage erfolgt und den Erwerber kei...

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