Kommentar

Ergänzend zum Anwendungsschreiben des BMF[1] zu § 7g EStG weist die OFD Frankfurt darauf hin, dass

  • Einkünfte aus einer ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit schädlich i.S.d. § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG sein können. Die Existenzgründerrücklage kann aber beansprucht werden, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Betriebseröffnung Gewinneinkünfte erzielt wurden, diese aber vollständig nach § 3 EStG steuerfrei waren.
  • das Erfordernis, jede einzelne Rücklage getrennt zu buchen und zu erläutern, erstmals für Jahresabschlüsse gilt, die nach dem 26.3.2004[2] eingereicht wurden. Für zuvor eingereichte Jahresabschlüsse genügt eine Sammelbuchung, die aber in einer gesonderten Anlage aufgeschlüsselt worden sein muss.
 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD Frankfurt, Verfügung vom 9.2.2005, S 2183b A – 3 – St II 2.01

[2] Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 25.2.2004, a.a.O. (Fn. 1) im Bundessteuerblatt

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge