Kommentar
Ergänzend zum Anwendungsschreiben des BMF[1] zu § 7g EStG weist die OFD Frankfurt darauf hin, dass
- Einkünfte aus einer ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit schädlich i.S.d. § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG sein können. Die Existenzgründerrücklage kann aber beansprucht werden, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Betriebseröffnung Gewinneinkünfte erzielt wurden, diese aber vollständig nach § 3 EStG steuerfrei waren.
- das Erfordernis, jede einzelne Rücklage getrennt zu buchen und zu erläutern, erstmals für Jahresabschlüsse gilt, die nach dem 26.3.2004[2] eingereicht wurden. Für zuvor eingereichte Jahresabschlüsse genügt eine Sammelbuchung, die aber in einer gesonderten Anlage aufgeschlüsselt worden sein muss.
Link zur Verwaltungsanweisung
OFD Frankfurt, Verfügung vom 9.2.2005, S 2183b A – 3 – St II 2.01
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