OFD Frankfurt, Verfügung v. 9.2.2005, S 2183b A - 3 - St II 2.01

BMF-Schreiben vom 25.2.2004 (BStBl 2004 I S. 337)

Mittlerweile sind zu einzelnen Randnummern des BMF-Schreibens ergänzende Regelungen ergangen:

 

1. Wesentliche Erweiterung eines bestehenden Betriebs (Rdnr. 17 – 23)

BMF-Schreiben vom 16.11.2004, BStBl 2004 I S. 1063 (ESt-Kartei § 7g Karte 3)

 

2. Existenzgründerrücklage bei einer zuvor ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit (Rdnr. 44)

Auch selbstständige Einkünfte aus ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeiten gehören zu den schädlichen Einkünften i.S.d. § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG. Die Existenzgründerrücklage kann jedoch in Anspruch genommen werden, wenn zwar innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Betriebseröffnung Gewinneinkünfte erzielt wurden, diese aber vollständig nach § 3 EStG steuerfrei waren. Dies ist z.B. der Fall, wenn für die ehrenamtliche Tätigkeit nur Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG gewährt werden.

 

3. Buchmäßiger Nachweis (Rdnr. 15, 16, 64)

Das Erfordernis, jede einzelne Rücklage getrennt zu buchen und zu erläutern, gilt nach einem Beschluss der Referatsleiter Einkommensteuer der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder aus Vertrauensschutzgründen erstmals für Jahresabschlüsse, die nach dem 26.3.2004 (Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 25.2.2004 im BStBl) eingereicht wurden. Für davor eingereichte Jahresabschlüsse genügt auch eine Sammelbuchung, die dann aber in einer gesonderten Anlage (Eigenbeleg) aufgeschlüsselt worden sein muss.

Hinsichtlich der nach Rdnr. 16 des BMF-Schreibens erforderlichen zeitnahen Dokumentation ist es ausreichend, wenn die Rücklagen spätestens im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses gebildet und erläutert werden.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 3 ff.

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