FinMin Hamburg, 3.7.2013, 52 - S 2133 - 004/12

Anwendung des BFH-Urteils vom 31.8.2011, X R 19/10 (BStBl 2012 II S. 190)

Nach dem BFH-Urteil vom 31.8.2011 (BStBl 2012 II S. 190) können Steuererstattungsansprüche und entsprechende Erstattungszinsen aufgrund einer geänderten Verwaltungsansicht, die auf einer gerichtlichen Entscheidung über eine bestimmte Rechtsfrage beruht, nicht vor der Gerichtsentscheidung aktiviert werden. Ansprüche auf Erstattungszinsen dürfen nicht aktiviert werden, soweit sie wirtschaftlich auf die Zeit nach dem maßgeblichen Bilanzstichtag entfallen.

Nach einem Beschluss auf Bund-Länder-Ebene wird der Zeitpunkt der bilanzsteuerrechtlichen Erfassung von Steuererstattungszinsen wie folgt konkretisiert:

Ein Anspruch auf Erstattungszinsen (bspw. nach § 233a AO) kann frühestens dann aktiviert werden, wenn er hinreichend sicher ist. Dies ist im Regelfall der Bilanzstichtag, der der Bekanntgabe der begünstigenden Verwaltungsentscheidung folgt. Der Anspruch ist bereits zu einem früheren Bilanzstichtag zu aktivierten, wenn zu diesem Zeitpunkt der Realisierung des Anspruchs weder materiell-rechtliche noch verfahrensrechtliche Hindernisse entgegenstehen.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 1 Satz 1

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