FinMin Schleswig-Holstein, 11.3.2015, VI 304 - S 2133 - 077

Anwendung des BFH-Urteils vom 31.8.2011, X R 19/10 (BStBl 2012 II S. 190)

Steuererstattungsansprüche und Ansprüche auf Erstattungszinsen (bspw. nach § 233a AO) können frühestens dann aktiviert werden, wenn sie hinreichend sicher sind. Das ist erst dann der Fall, wenn an dem entsprechenden Bilanzstichtag der Realisierung des Anspruchs weder materiell-rechtliche noch verfahrensrechtliche Hindernisse entgegenstehen, der Anspruch vom Finanzamt also nicht (mehr) bestritten wird oder gemäß einer Verwaltungsanweisung nicht (mehr) zu bestreiten ist. Im Regelfall ist dies der Bilanzstichtag, der der Bekanntgabe der begünstigenden Verwaltungsentscheidung folgt. Der Anspruch ist bereits zu einem früheren Bilanzstichtag zu aktivieren, wenn zu diesem Zeitpunkt der Realisierung des Anspruchs weder materiell-rechtliche noch verfahrensrechtliche Hindernisse entgegenstehen.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 1 Satz 1

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge