Handelsrechtlich sind außerplanmäßige Abschreibungen bei nur vorübergehender Wertminderung auf Finanzanlagen beschränkt. Ansonsten ist die Wertaufholung für alle Unternehmen vorgeschrieben. Lediglich der niedrigere Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts ist beizubehalten.[1] Die Wertaufholungsvorschriften entsprechen weitgehend den steuerrechtlichen Regelungen. Das Wertaufholungsgebot ist verfassungskonform.[2]
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