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Bilanzsteuerrecht und Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung / 8 Bilanzierungspflichten, -verbote und -wahlrechte

Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
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Ist ein bilanzierungsfähiger Vermögensgegenstand oder eine Verbindlichkeit gegeben, ist die Aktivierung oder Passivierung grundsätzlich geboten. Es gibt Bilanzierungsverbote, die einer Aktivierung oder Passivierung entgegenstehen.

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens dürfen handelsrechtlich als Aktivposten in die Handelsbilanz aufgenommen werden (Aktivierungswahlrecht).[1] Das gilt nicht für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten sowie vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Hier besteht ein Aktivierungsverbot.[2] Diese Regelungen gelten für die selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände, mit deren Entwicklung in Geschäftsjahren begonnen wird, die nach dem 31.12.2009 beginnen. Eine Anwendung auf nach dem 31.12.2008 beginnende Geschäftsjahre ist möglich.

Steuerrechtlich ist für immaterielle Wirtschaftsgüter ein Aktivposten nur bei entgeltlichem Erwerb anzusetzen.[3]

 
Hinweis

Korrespondierende Bilanzierung

Bei einer Betriebsaufspaltung besteht keine allgemeine Pflicht zur korrespondierenden Bilanzierung.[4]

Bei Verbindlichkeiten wird allgemein angenommen, dass sie nicht passiviert werden dürfen, wenn sie lediglich aus künftigen Gewinnen zu tilgen sind. Die antizipative Rechnungsabgrenzung, also die Vorwegnahme künftiger Erträge und Aufwendungen, ist nicht zulässig.

Bilanzierungswahlrechte gestatten Kaufleuten und bilanzierenden Steuerpflichtigen zwischen mindestens 2 Ansätzen zu wählen: Nichtbilanzierung, Bilanzierung, Zwischenansätze. Das Handelsrecht räumt Bilanzierungswahlrechte ein u. a. bei Rückstellungen oder bei der Bemessung der Herstellungskosten.

 
Hinweis

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Durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 17.7.2015[5] wurde in § 253 Abs. 3 HGB für akti...

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