Bilanzen werden auch nichtperiodisch für besondere einmalige Zwecke erstellt, z. B. Kreditbilanzen anlässlich einer Kreditaufnahme auf Anforderung der Hausbank oder Realteilungsbilanzen bei der Realteilung von Mitunternehmerschaften. Liquiditätsbilanzen werden aufgestellt um festzustellen, welche liquiden Mittel in welchen Zeiträumen verfügbar sind. Die Aufstellung einer Zwischenbilanz kann für Erbschaftsteuerzwecke sinnvoll sein.[1]

Auch werden gelegentlich Zwischenbilanzen aufgestellt, um steuerliche (Zwischen-)Ergebnisse darzustellen[2] oder bei Gesellschafterwechsel in einer Personengesellschaft. Eine Personengesellschaft ist aber nicht grundsätzlich verpflichtet, auf den Stichtag eines Gesellschafterwechsels eine Zwischenbilanz aufzustellen.[3]Sozial- und Umweltbilanzen sollen das Verhalten des Betriebs im Sozialbereich – insbesondere gegenüber den Arbeitnehmern – und im Umweltbereich beschreiben. Bei drohender oder eingetretener Insolvenz werden Sanierungs- oder Vergleichsbilanzen sowie Vermögensübersichten nach Zerschlagungswerten aufgestellt. Eine Zwischenbilanz kann auch zur Zurechnung von Organeinkommen bei unterjährigem Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Organträger-Personengesellschaft aufgestellt werden.[4] Solche Bilanzen sind allerdings keine Steuerbilanzen.[5]

 
Hinweis

Realteilung einer Mitunternehmerschaft mit Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Im Falle der Realteilung ohne Spitzenausgleich einer Mitunternehmerschaft, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, besteht keine Verpflichtung zur Erstellung einer Realteilungsbilanz nebst Übergangsgewinnermittlung, wenn die Buchwerte fortgeführt werden und die Mitunternehmer unter Aufrechterhaltung der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung ihre berufliche Tätigkeit in Einzelunternehmen weiterbetreiben.[6]

Zur Realteilung vgl. im Übrigen BMF, Schreiben v. 19.12.2018.[7]

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