FinMin Sachsen, 19.02.1992, 32 - S 2137 - 8 - 33971

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vertrete ich zu der Frage der bilanzsteuerlichen Behandlung der Rückstellung für Pfandgeld folgende Auffassung:

Besteht für Unternehmen am Bilanzstichtag die Verpflichtung, Pfandgelder auszahlen zu müssen, so haben sie für diese Verpflichtung eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Die Rückstellung ist sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz zwingend auszuweisen. Die Höhe der passivierten Rückstellung richtet sich nach dem Umfang der Verpflichtung am Bilanzstichtag. Steht an Bilanzstichtagen vor dem l. Januar 1993 fest, daß die Verpflichtung zunimmt, weil eine Pfandgelderhöhung mit Wirkung vom l. Januar 1993 an beschlossen wurde, so ist diese bereits bei der Bewertung der Rückstellung an den Bilanzstichtagen vor diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen. Die Höhe der Rückstellung richtet sich dabei nach dem wahrscheinlichen Pfandaufwand bezogen auf die am Bilanzstichtag ausgegebenen Flaschen. Dies bedeutet, daß aufgrund des Beschlusses zur Erhöhung des Pfandgeldes mit Wirkung ab l. Januar 1993 an Bilanzstichtagen vor diesem Zeitpunkt die Pfandrückstellung jeweils um den Betrag erhöht werden muß, der wahrscheinlich anfallen wird, weil am Bilanzstichtag ausgegebene Flaschen erst nach dem l. Januar 1993 zurückgegeben werden. Das Ergebnis dieser Handhabung ist eine gleitende Aufstockung der Rückstellung; eine anderweitige Aufstockung der Rückstellung (z.B. in drei Schritten) ist mit den gesetzlichen Bestimmungen und dem Sinn und Zweck des Rückstellungsausweises nicht zu vereinbaren.

 

Normenkette

§ 5 EStG

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