Wahlrechte, die nur steuerrechtlich bestehen, können unabhängig vom handelsrechtlichen Wertansatz ausgeübt werden.[1] Die Ausübung des steuerlichen Wahlrechts wird insoweit nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG durch die Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beschränkt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter nach § 6b EStG

Stille Reserven aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter können zur Vermeidung der Besteuerung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten anderer bestimmter Wirtschaftsgüter übertragen werden. Dazu sind deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu mindern. Soweit die Übertragung auf ein anderes Wirtschaftsgut nicht vorgenommen wird, kann der Gewerbetreibende eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Eine Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder die Bildung einer entsprechenden Rücklage in der Handelsbilanz ist nach den Vorschriften des HGB nicht zulässig. Die Abweichung vom Handelsbilanzansatz in der Steuerbilanz wird durch § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG zugelassen.

Ein weiterer Fall einer ausschließlich steuerlich wirkenden Norm ist § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG. Nach dieser Bestimmung kann in der Steuerbilanz eine aktive oder passive Rechnungsabgrenzung unterbleiben, wenn die Einnahme oder Ausgabe den Betrag für Geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht übersteigt. Diese Bestimmung gilt nicht für die Handelsbilanz.

[1] § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG; Frotscher, in Frotscher/Geurts, EStG, § 5 EStG Rz. 62c.
[2] Zum Verhältnis siehe auch Frotscher, in Frotscher/Geurts, EStG, § 5 EStG Rz. 35ff.

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