Handelsrechtliche Passivierungswahlrechte führen in der Steuerbilanz zu Passivierungsverboten.[1] Das in der Handelsbilanz bestehende Passivierungswahlrecht, für Pensionszusagen, die vor dem 1.1.1987 eingegangen wurden, Rückstellungen zu bilanzieren,[2] darf daher in der Steuerbilanz nicht ausgeübt werden.[3]
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