Ein handelsrechtliches Aktivierungswahlrecht führt grundsätzlich in der Steuerbilanz zu einem Aktivierungsgebot. Besteht aber für die Steuerbilanz ein ausdrückliches Aktivierungsverbot, darf in der steuerlichen Gewinnermittlung nicht aktiviert werden.

Immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dürfen steuerlich nur dann aktiviert werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind.[1] Selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dürfen daher steuerrechtlich nicht aktiviert werden.[2]

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