Rz. 154

Werden in eine Bilanz Gegenstände aufgenommen, die der Gesellschaft überhaupt nicht zur Verfügung gestellt worden sind (z. B. Sacheinlagen) und finden diese unrichtigen Angaben Eingang in den Sachgründungsbericht (§ 5 Abs. 4 Satz 2 GmbHG), so liegt ein Verstoß gegen § 82 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG vor (so genannter Gründungsschwindel).

 

Rz. 155

Nach § 82 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG macht sich zudem strafbar, wer als Geschäftsführer, Liquidator, Mitglied eines Aufsichtsrats oder ähnlichen Organs in einer öffentlichen Mitteilung die Vermögenslage der Gesellschaft unwahr darstellt oder verschleiert (so genannte Geschäftslagetäuschung).[1] Soweit dies in Bilanzen geschieht, ist seit Inkrafttreten des BiRiLiG nunmehr jedoch § 331 Nr. 1 bzw. Nr. 1a HGB einschlägig. Dies stellt § 82 Abs. 2 Nr. 2 letzter Halbsatz GmbHG ausdrücklich klar, sodass die Vorschrift formell subsidiär ist. Bedeutung kommt ihr somit nur noch bei der Erstellung von Zwischenbilanzen, monatlichen Übersichtsbilanzen sowie Abschluss- und Liquidationsbilanzen zu.[2] Hinsichtlich des Täterkreises behält § 82 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG hingegen einen gegenüber § 331 Nr. 1 HGB eigenständigen Anwendungsbereich. § 82 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG erfasst nämlich auch die Mitglieder eines freiwilligen Aufsichtsorgans, während sich § 331 Nr. 1 HGB nur an die Mitglieder eines obligatorischen Aufsichtsrats wendet.

[1] Zu Einzelheiten: Arnold, Auslegungshilfen zur Bestimmung einer Geschäftslagetäuschung im Rahmen der §§ 331 Nr. 1 HGB, 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG, 82 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG, 1993.
[2] Wagenpfeil, in Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, 6. Aufl. 2015, § 40 Rz. 45; Haas, in Baumback/Hueck, GmbH-Gesetz, 21. Aufl. 2017, § 82 GmbHG Rz. 81.

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