Rz. 154
Werden in eine Bilanz Gegenstände aufgenommen, die der Gesellschaft überhaupt nicht zur Verfügung gestellt worden sind (z. B. Sacheinlagen) und finden diese unrichtigen Angaben Eingang in den Sachgründungsbericht (§ 5 Abs. 4 Satz 2 GmbHG), so liegt ein Verstoß gegen § 82 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG vor (so genannter Gründungsschwindel).
Rz. 155
Nach § 82 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG macht sich zudem strafbar, wer als Geschäftsführer, Liquidator, Mitglied eines Aufsichtsrats oder ähnlichen Organs in einer öffentlichen Mitteilung die Vermögenslage der Gesellschaft unwahr darstellt oder verschleiert (so genannte Geschäftslagetäuschung).[1] Soweit dies in Bilanzen geschieht, ist seit Inkrafttreten des BiRiLiG nunmehr jedoch § 331 Nr. 1 bzw. Nr. 1a HGB einschlägig. Dies stellt § 82 Abs. 2 Nr. 2 letzter Halbsatz GmbHG ausdrücklich klar, sodass die Vorschrift formell subsidiär ist. Bedeutung kommt ihr somit nur noch bei der Erstellung von Zwischenbilanzen, monatlichen Übersichtsbilanzen sowie Abschluss- und Liquidationsbilanzen zu.[2] Hinsichtlich des Täterkreises behält § 82 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG hingegen einen gegenüber § 331 Nr. 1 HGB eigenständigen Anwendungsbereich. § 82 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG erfasst nämlich auch die Mitglieder eines freiwilligen Aufsichtsorgans, während sich § 331 Nr. 1 HGB nur an die Mitglieder eines obligatorischen Aufsichtsrats wendet.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen