Rz. 125

Nach § 334 Abs. 1 Nr. 5 HGB handelt ordnungswidrig, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung einer Vorschrift des § 328 HGB über Form oder Inhalt zuwiderhandelt.

 

Rz. 126

Unterlässt das vertretungsberechtigte Organ die Offenlegung vollständig, so kann dagegen nur durch Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 HGB vorgegangen werden. Erst Verstöße bei erfolgter Offenlegung können mit einem Bußgeld nach § 334 Abs. 1 Nr. 5 HGB geahndet werden. Im Übrigen gelten die Ausführungen unter Rz. 80 ff. entsprechend.

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