Rz. 80
Nach § 334 Abs. 1 Nr. 1 HGB handelt ordnungswidrig, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft bei der Aufstellung des Jahresabschlusses einer Vorschrift:
über Form oder Inhalt (§ 334 Abs. 1 Nr. 1a HGB), d. h. im Einzelnen einer Vorschrift des
- § 243 Abs. 1 oder Abs. 2 HGB über die Bindung an die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, insbesondere an den Grundsatz der Bilanzklarheit und -übersichtlichkeit,
- § 244 HGB über die Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses in deutscher Sprache und in Euro,
- § 245 HGB über das Unterzeichnungserfordernis,
- § 246 HGB über das Vollständigkeitsgebot und das Verrechnungsverbot,
- § 247 HGB über die grundsätzlich erforderlichen Bilanzposten,
- § 248 HGB über Bilanzierungsverbote und -wahlrechte[1],
- § 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 HGB über die Verpflichtung zur Rückstellungsbildung für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften bzw. das Verbot der Rückstellungsbildung für andere als in § 249 Abs. 1 und 2 HGB bezeichnete Zwecke,
- § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 HGB über die Bildung aktiver und passiver Rechnungsabgrenzungsposten,
- § 251 HGB über die Verpflichtung zum Ausweis der Haftungsverhältnisse
- § 264 Abs. 1a HGB über die Angabe von Firmen- und Registerdaten oder
- § 264 Abs. 2 HGB über den Grundsatz des "true and fair view",
über die Bewertung (§ 334 Abs. 1 Nr. 1b HGB), d. h. im Einzelnen einer Vorschrift des
- § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m. § 255 Abs. 1 oder Abs. 2 HGB über die Bewertung der Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
- § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB über die Bewertung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen,
- § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB über die Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen,
- § 253 Abs. 1 Satz 4 HGB über die Bewertung eines insolvenzfesten Sicherungsvermögens,
- § 253 Abs. 1 Sätze 5, 6 HGB über Bewertungsbesonderheiten für das Sicherungsvermögen bei Kleinstkapitalgesellschaften,
- § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB über die Abzinsung von Rückstellungen,
- § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB über die Verpflichtung zu planmäßigen Abschreibungen bei abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens,
- § 253 Abs. 3 Satz 2 HGB über die planmäßige Verteilung der Abschreibungen auf die voraussichtliche Nutzungsdauer,
- § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB über die voraussichtliche Nutzungsdauer bei immateriellem Anlagevermögen,
- § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB über die entsprechende Anwendung auf entgeltlich erworbenen Geschäfts- und Firmenwert,
- § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB über die Pflicht zu außerplanmäßigen Abschreibungen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung,
- § 253 Abs. 4 HGB über die Verpflichtung zu Abschreibungen bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens auf den niedrigeren Börsen- oder Marktpreis bzw. den niedrigeren beizulegenden Wert,
- § 253 Abs. 5 HGB über die Zuschreibungspflicht bei Wegfall der Abwertungsgründe, mit Ausnahme eines entgeltlichen Geschäfts- oder Firmenwerts,
- § 254 HGB über die Bildung von Bewertungseinheiten oder
- § 256a HGB über Währungsumrechnungen
über die Gliederung (§ 334 Abs. 1 Nr. 1c HGB), d. h. im Einzelnen einer Vorschrift des
- § 265 Abs. 2, 3, 4 oder 6 HGB über die allgemeinen Grundsätze für die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung,
- §§ 266, 268 Abs. 3, 4, 5, 6 oder 7 HGB über die Gliederung der Bilanz und den Ausweis einzelner Posten in derselben,
- § 272 HGB über den Ausweis des Eigenkapitals in der Bilanz,
- § 274 HGB über die Verpflichtung zur Bilanzierung von latenten Steuern,
- § 275 HGB über die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung oder
- § 277 HGB über den Ausweis einzelner Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung,
über die in der Bilanz, unter der Bilanz oder im Anhang zu machenden Angaben (§ 334 Abs. 1 Nr. 1d HGB), d. h. im Einzelnen einer Vorschrift des
zuwiderhandelt.
Rz. 81
Die Tathandlung nach § 334 Abs. 1 Nr. 1 HGB muss während der Aufstellung des Jahresabschlusses ("bei") begangen werden. Maßgeblich ist daher der Zeitpunkt, in dem die Ergebnisse der Buchführung in den Jahresabschluss übernommen werden, nicht bereits der Zeitpunkt der lediglich vorbereitenden Abschlussbuchungen.[2] Beendet ist die Tat mit dem Ende des Aufstellens, d. h. dem Vorliegen des Jahresabschlusses.
Rz. 82
Der Bußgeldtatbestand ist allerdings nur dann erfüllt, wenn das Mitglied des vertretungsberechtigten Organs bzw. des Aufsichtsrats vorsätzlich gehandelt hat.[3]
Rz. 83
Obwohl auch die bilanzrechtlichen Bußgeldtatbestände als Sonderdelikte ausgestaltet sind, können hier auch andere Beteiligte (wie z. B. die Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe) Täter sein, da im Ordnungswidrigkeitenrecht zur Vereinfachung der Rechtsanwendung der strafrechtlichen Differenzierung in Täterschaft und Teilnahme die so genannte Einheitstäterlösung (§ 14 Abs. 1 OWiG) vorgezogen...
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