Rz. 85

Nach § 334 Abs. 1 Nr. 3 HGB handelt außerdem ordnungswidrig, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift de § 289 Abs. 1HGB über den Inhalt deselben zuwiderhandelt. Danach sind im Lagebericht zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Es muss dabei auch auf die Risiken künftiger Entwicklungen eingegangen werden. Im Übrigen gelten die Ausführungen unter Rz. 80 ff. entsprechend.

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