Rz. 120

§§ 172, 173 AktG, § 42a GmbHG sowie § 286 AktG schreiben für die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und für die Kommanditgesellschaft auf Aktien die Feststellung des Jahresabschlusses vor.

 

Rz. 121

§ 334 Abs. 1 Nr. 1 HGB stellt die bereits unter Rz. 80 ff. genannten Zuwiderhandlungen auch dann unter Bußgeldandrohung, wenn sie bei der Feststellung des Jahresabschlusses begangen werden. Die Feststellung des Jahresabschlusses ist ein rechtsgeschäftlicher Akt, der durch die Willenserklärungen der hierfür zuständigen Personen zustande kommt.[1] Die Tat ist daher mit der Stimmabgabe vollendet und mit dem Zustandekommen des Beschlusses beendet.[2] Es kann hier im Wesentlichen auf die Ausführungen unter Rz. 80 ff. verwiesen werden.

[1] Grottel/Hoffmann, in Beck’scher Bilanz-Kommentar, 10. Aufl. 2016, vor § 325 HGB Rz. 70.
[2] Quedenfeld, in Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 3. Aufl. 2013, § 334 HGB Rz. 48.

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