Rz. 86

Nach § 335 Satz 1 Nr. 1 HGB a. F. konnten Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die § 242 Abs. 1 und 2 HGB sowie § 264 Abs. 1 HGB über die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses und eines Lageberichts nicht befolgten, vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld dazu angehalten werden.

 

Rz. 87

Das Zwangsgeldverfahren des § 335 HGB wurde mit Inkrafttreten des "Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie Unternehmensregister" (EHUG)[1] am 1.1.2007 ersatzlos gestrichen.

[1] BGBl 2006 I S. 2553 ff.; vgl. hierzu auch Stahl, KÖSDI 2007, S. 15476 ff.; Grashoff, DB 2006, S. 2641 ff.

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