Rz. 122

Nach § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB sind die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet. Mit dem Inkrafttreten des "Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie Unternehmensregister (EHUG)"[1] am 1.1.2007 sind die Rechnungslegungsunterlagen für alle nach dem 31.12.2005 beginnenden Geschäftsjahre nicht mehr beim Handelsregister am Sitz der Gesellschaft einzureichen, sondern in elektronischer Form dem Betreiber des Bundesanzeigers zu übermitteln.

 

Rz. 123

Dies gilt zunächst größenunabhängig für alle Kapitalgesellschaften. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen nach § 326 HGB aber nur die Bilanz und den Anhang ohne Gewinn- und Verlustrechnung, mittelgroße Gesellschaften gemäß § 327 HGB nur einen verkürzten Jahresabschluss einzureichen. Im Übrigen stellt § 328 HGB bestimmte Anforderungen an Form und Inhalt der Unterlagen.[2]

 

Rz. 124

Der Betreiber des Bundesanzeigers prüft, ob die Rechnungslegungsunterlagen fristgerecht und vollständig eingereicht wurden (§ 329 Abs. 1 Satz 1 HGB). Bei unterlassener oder unvollständiger Einreichung meldet er dies dem Bundesamt für Justiz, das dann über die Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens befindet (§ 329 Abs. 4 HGB) (vgl. Rz. 127 ff.).

[1] BGBl 2006 I S. 2553 ff.; vgl. hierzu auch Stahl, KÖSDI 2007, S. 15476 ff.; Grashoff, DB 2006, S. 2641 ff.

2.2.4.1 Zuwiderhandlungen bei der Offenlegung

 

Rz. 125

Nach § 334 Abs. 1 Nr. 5 HGB handelt ordnungswidrig, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung einer Vorschrift des § 328 HGB über Form oder Inhalt zuwiderhandelt.

 

Rz. 126

Unterlässt das vertretungsberechtigte Organ die Offenlegung vollständig, so kann dagegen nur durch Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 HGB vorgegangen werden. Erst Verstöße bei erfolgter Offenlegung können mit einem Bußgeld nach § 334 Abs. 1 Nr. 5 HGB geahndet werden. Im Übrigen gelten die Ausführungen unter Rz. 80 ff. entsprechend.

2.2.4.2 Verletzung der Offenlegungspflicht

 

Rz. 127

Nach § 335 Abs. 1 Satz 1 HGB[1] leitet das Bundesamt für Justiz gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die die in § 325 HGB niedergelegten Offenlegungsverpflichtungen (oder die in § 325a HGB vorgeschriebene Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen) nicht befolgen, wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der rechtzeitigen Offenlegung ein Ordnungsgeldverfahren ein.[2] Dabei werden Verstöße gegen die Offenlegungspflichten von Amts wegen und nicht nur auf Antrag hin verfolgt.

 

Rz. 128

Nach § 335 Abs. 1 Satz 2 HGB kann die Ordnungsgeldverfügung auch gegen die Gesellschaft selbst gerichtet werden.

 

Rz. 129

Zunächst wird den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft bzw. der Gesellschaft selbst aufgegeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen (oder gegen die Androhung Einspruch einzulegen).[3] Erfolgt die Offenlegung sodann innerhalb dieser Frist, entfällt das angedrohte Ordnungsgeld in voller Höhe. Bereits mit der Androhungsverfügung werden dem Offenlegungspflichtigen allerdings die Verfahrenskosten[4] auferlegt[5], die er unabhängig davon, ob es letztlich zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes kommt, zu entrichten hat.

 

Rz. 130

Nach fruchtlosem Ablauf der 6-wöchigen Frist kann ein Ordnungsgeld zwischen 2.500 EUR und 25.000 EUR[6] (für kapitalmarktorientierte Unternehmen nach § 335 Abs. 1a HGB auch deutlich höher, Rz. 257) festgesetzt werden. Zudem wird die ursprüngliche Verfügung unter Androhung eines erneuten, gegebenenfalls erhöhten Ordnungsgeldes wiederholt.[7] Ein "Freikaufen" von der Pflicht zur Offenlegung ist daher nicht möglich. Vielmehr können Ordnungsgeldfestsetzungen so lange erfolgen, bis der Offenlegungspflichtige seiner Verpflichtung nachgekommen ist.

 

Rz. 131

Erfolgt die Offenlegung hingegen noch zwischen dem Fristablauf und der Festsetzung des Ordnungsgeldes, wird nur ein reduziertes Ordnungsgeld erhoben.[8] Im Nachgang zur Einführung der Kleinstkapitalgesellschaften durch das MicroBilG[9] hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB[10] eine Abstufung der Mindestordnungsgelder entsprechend der Größenklassen vorgenommen.[11] Für solche Kleinstkapitalgesellschaften, die ihre Rechnungslegungsunterlagen lediglich beim Bundesanzeiger hinterlegen, gilt nunmehr ein Mindestordnungsgeld von nur noch 500 EUR.[12] Wählt die Kleinstkapitalgesellschaft hingegen die Möglichkeit der Offenlegung im Bundesanzeiger (und handelt damit wie eine kleine Kapitalgesellschaft), beträgt für sie das Mindestordnungsgeld wie bei den kleinen Kapitalgesellschaften 1.000 EUR.[13] Für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften gilt weiterhin das Mindestordnungsgeld in Höhe von 2.500 EUR.[14] Erfolgt die Offenlegung nicht vor der Festsetzung des Ordnungsgeldes, ...

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