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Den gesetzlichen Vorschriften oder den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) widersprechende Bilanzierungsansätze entfalten bei allen Bilanzierenden keine Verbindlichkeit für die Steuerbilanz. In § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG wird nämlich das Betriebsvermögen, das nach den handelsrechtlichen GoB "auszuweisen ist", und nicht das tatsächlich ausgewiesene für steuerlich maßgeblich erklärt.

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