An Schreiben des BMF im Zusammenhang mit Fragestellungen, die die steuerliche Gewinnermittlung betreffen, sind aus dem Jahr 2023 zu nennen:

  • Mit Datum vom 6.6.2023 hat das BMF die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 (IV B 5 – S 1341/19/10017:003) veröffentlicht. Die Finanzverwaltung stellt in diesen ihre Auslegung der zentralen Regelungen zur Bestimmung aus ihrer Sicht angemessener Verrechnungspreise dar. Verrechnungspreise werden zwar ausschließlich aus steuerlichen Gründen vereinbart, es ist aber nicht von der Hand zu weisen, dass international operierende Unternehmen Vereinbarungen zwischen den Konzerngesellschaften einsetzen, um Erträge von einem Land in ein anderes zu verlagern. Ziel ist es dann, dass der höchste Gewinn in dem Land anfällt, in dem die Steuerbelastung am niedrigsten ist. Verständlicherweise sind solche Gestaltungen den Steuerverwaltungen weltweit ein Dorn im Auge. Auch die OECD ist hier sehr aktiv. Die zentrale gesetzliche Regelung zur Bestimmung angemessener Verrechnungspreise nach deutschem Recht ist in § 1 AStG zu finden. Seit einiger Zeit findet sich zudem eine Sonderbestimmung für Preisanpassungsklauseln in § 1a AStG. Die Dokumentationspflicht im Hinblick auf Verrechnungspreise ist in § 90 AO zu finden. Die Regelungen der § 1 bis 1a AStG geben nur einen groben Rahmen zur Verrechnungspreisbestimmung vor. Insbesondere ist dort nicht geregelt, welche Methode bei der Findung des im Einzelfall angemessenen Verrechnungspreises anzuwenden ist. Das BMF-Schreiben gibt hierbei einen recht guten Überblick, wie nach Ansicht der Finanzverwaltung zu verfahren ist. Kritisch ist indes anzumerken, dass bereits das BMF-Schreiben rund 50 eng bedruckte Seiten umfasst. Angesichts der Komplexität des Themas ist dies indes noch als erforderlich anzusehen. Kaum noch handhabbar ist jedoch die OECD-Verrechnungspreisrichtlinie, die dem BMF-Schreiben als Anlage beigefügt ist und auf die immer wieder verwiesen wird. Die OECD-Richtlinie umfasst nämlich über 750 Seiten und ist wohl nur noch für Spezialisten ernsthaft umfassend nutzbar. Andere Bearbeiter müssen versuchen, die für sie passende Stelle zu finden.
  • Mit Datum vom 17.7.2023 hat das BMF ein Schreiben (IV C 6 – S 2121/23/10001:001) zur Anwendung der neuen gesetzlichen Bestimmungen zu Photovoltaikanlagen veröffentlicht. Rückwirkend zum 1.1.2022 ist der Betrieb bestimmter, kleinerer Photovoltaikanlagen ertragsteuerfrei. Das BMF-Schreiben setzt sich mit verschiedenen Aspekten der gesetzlichen Neuregelung auseinander. Da die gesetzliche Neuregelung für den privaten und den betrieblichen Bereich gilt, betrifft sie potenziell viele Steuerpflichtige. Das BMF-Schreiben hilft bei steuerlichen Fragen durchaus weiter, zumal Beispiele die Lösungen zu verschiedenen in der Praxis aufgetretenen Fragestellungen verdeutlichen. Das BMF-Schreiben betrifft hierbei nur die ertragsteuerlichen Fragen. Hierbei ist festzuhalten, dass das Ziel der Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen ja durchaus löblich sein mag, typisch deutsch ist diese Förderung aber auch wieder mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand verbunden. Photovoltaikanlagen sind einer der Eckpunkte der von der Politik ausgerufenen Energiewenden. Dementsprechend wurden verschiedene steuerliche Anreize für die Anschaffung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen im privaten und betrieblichen Bereich geschaffen. Insbesondere sind nach der Neuregelung des § 3 Nr. 72 EStG Einkünfte aus dem Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen seit dem 1.1.2022 steuerfrei. Die Regelung gilt also rückwirkend. Zudem unterliegen die Lieferung, die Einfuhr, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Installation bestimmter Photovoltaikanlagen seit dem 1.1.2023 gem. § 12 Abs. 3 UStG einem Nullsteuersatz. Betreiber solcher Anlagen sind damit bei der Anschaffung nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet.
  • Mit Datum vom 11.4.2023 hat das BMF (IV C S 2133/19/10004:002) umfangreiche Ausführungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Genussrechtskapital gemacht. Genussrechte dürften vielleicht ein Sonderfall sein, der zunächst für nicht allzu viele Steuerpflichtige von Interesse sind. Das vorliegende BMF-Schreiben hat aber eine Vielzahl von Fragestellungen zum Gegenstand, die viele Steuerpflichtige und hier gerade Unternehmen betreffen. Dies gilt etwa für die Frage der Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital in der Steuerbilanz. Insofern ist dieses Schreiben sehr wichtig und geht in seiner Bedeutung über den reinen Bereich des Genussrechtskapitals hinaus. Eine gesetzliche Definition des Genussrechtskapitals gibt es nicht. Es handelt sich hierbei um eine Gewährung von Kapital durch einen Rechteinhaber an eine Gesellschaft gegen Gewährung von Rechten, die üblicherweise einem Gesellschafter zustehen. Genussrechtskapital ist deshalb von anderen Arten der Kapitalgewährung abzugrenzen. Auch ist stets genau zu prüfen, ob im Einzelfall steuerliches Eigen- oder Fremdkapital vorliegt, da dies erhebliche Auswirkungen für die steuerliche und insolvenzrech...

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