Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG beträgt derzeit bis zu 20 % der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Die Sonderabschreibung kann unabhängig von der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags geltend gemacht werden und beliebig auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und die folgenden 4 Jahre verteilt werden. Nun soll die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG auf bis zu 50 % angehoben werden. Die Neuregelung soll erstmals für solche Wirtschaftsgüter Anwendung finden, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt werden (§ 52 Abs. 16 Satz 6 EStG-E).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge