Weitere Änderungen, die sich im HGB niederschlagen werden, sind angekündigt, ohne dass zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Ausarbeitung absehbar war, ob und wann sie umgesetzt werden. Insofern seien sie an dieser Stellung nur kurz erwähnt:

  • Die Merkmale für die Unternehmensgrößenklassen nach HGB (§ 267 HGB und § 267a HGB) sollen angehoben werden (bis auf die Mitarbeiterzahl). Im delegierten Rechtsakts zur Änderung der Schwellenwerte in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2013/34 (Bilanzrichtlinie) der EU-Kommission ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten eine rückwirkende Anwendung auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2023 beginnen, erlauben dürfen. Unter Umständen soll dies bereits ab 1.1.2024 erfolgen. Unternehmen sollten prüfen, ob sich aus der Anhebung für sie Folgen ergeben, etwa indem sie nicht mehr prüfungspflichtig sind und etwa auch keinen Lagebericht mehr aufstellen müssen.
  • Die Aufbewahrungsfristen für Unterlagen nach Handels- und Steuerrecht sollen von 10 auf 8 Jahre verkürzt werden. Diese Maßnahme ist Bestandteil des geplanten Bürokratieabbaugesetzes IV, das voraussichtlich im Laufe des Jahres 2024 verabschiedet werden wird. Das Bundeskabinett hat ein entsprechendes Eckpunktepapier beschlossen. Auf der anderen Seite stellt sich die Frage, wie ernst es ein Gesetzgeber mit dem Bürokratieabbau wirklich nimmt, der gleichzeitig eine Meldepflicht für innerdeutsche Steuergestaltungen schafft, nachdem sich bereits die Anzeigepflicht von Steuergestaltungen über die Grenze als Bürokratiemonster erwiesen hat.
  • Als Folge der absehbaren Einführung des Mindeststeuergesetzes (Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag am 8.11.2023) wird das HGB an einigen Stellen in den §§ 274 Abs. 3, 285 Nr. 3a, 306 Abs. 5 und 314 Abs. 1 Nr. 22a HGB geändert werden. Durch diese Ergänzungen wird erreicht, dass die Differenzen aus der Anwendung des Mindeststeuergesetzes und ausländischer Mindeststeuergesetze nicht bei der Berechnung latenter Steuern zu berücksichtigen sind.

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