• Das IDW hat den Standard zu den im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung (einschließlich Schutzschirmverfahren) zu erstellenden Bescheinigungen überarbeitet. Bisher konkretisierte der Standard die Anforderungen, die an die Bescheinigung des Schutzschirmverfahrens (§ 270d InsO) zu stellen sind. Im Zuge des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanlnsFoG) wurden auch für die reguläre (vorläufige) Eigenverwaltung neue Anforderungen kodifiziert. Insbesondere sind dem Antrag neben einer Eigenverwaltungsplanung (§ 270a Abs. 1 InsO) auch sonstige Erklärungen (§ 270a Abs. 2 InsO) beizufügen.
  • Gegenüber dem bereits am 12.1.2021 vorgelegten Entwurf gibt es vor allem die folgenden Änderungen:

    • Der bisherige Entwurf vom 12.1.2021 wurde teilweise dahin gehend missverstanden, dass das IDW nicht nur für das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO eine Bescheinigung verlange, sondern auch für die reguläre Eigenverwaltung nach § 270a InsO. Das war aber nicht intendiert. Vielmehr sollte ausgedrückt werden, dass in Einzelfällen eine gutachterliche Stellungnahme auch im Zusammenhang mit § 270a InsO sinnvoll sein kann. Dies wurde nochmals deutlicher herausgearbeitet.
    • Klargestellt wird auch, dass mit der Bescheinigung nach § 270d InsO auch die Anforderungen nach § 270a InsO beurteilt werden müssen.
    • Die Ausführungen zu den Insolvenzeröffnungsgründen wurden deutlich gekürzt, weil es sich letztlich um Dopplungen zum IDW S 11 handelte.
    • Nochmals präziser wird auf die Alternativrechnung eingegangen.
    • Die COVID-Regelungen wurden wieder herausgenommen, weil die Normen auslaufen.
    • Für die Bescheinigung wird eine Schlusserklärung aufgenommen.

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