• Im Lichte des grundsätzlich am 1.8.2022 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) wurde der IDW Prüfungsstandard: Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten nach § 317 Abs. 3a HGB (IDW PS 410) an einigen Stellen ausschließlich sprachlich angepasst.
  • An die Stelle der bisherigen Bekanntmachung von Rechnungslegungsunterlagen im Bundesanzeiger tritt ab Anfang August 2022 die sog. Registerbekanntmachung (d. h., dass die Rechnungslegungsunterlagen mit Herstellung von deren Abrufbarkeit im Unternehmensregister als bekannt gemacht gelten). Terminologisch tritt "die das Unternehmensregister führende Stelle" an die Stelle "des Betreibers des Bundesanzeigers". Diese Änderung bedingt u. a. Änderungen im Wortlaut der Musterformulierung/Formulierungsempfehlung des sonstigen Hinweises innerhalb des ESEF-Vermerks.
  • Die Neufassung der Verlautbarung ist erstmals anzuwenden für Prüfungen der ESEF-Konformität von ESEF-Unterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, wenn die ESEF-Unterlagen voraussichtlich nach dem 31.7.2022 an die das Unternehmensregister führende Stelle übermittelt werden. In anderen Fällen ist weiterhin bzw. noch IDW PS 410 (10.2021) anzuwenden.

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