• Veränderungen gegenüber dem Entwurf vom Oktober 2020 wurden vor allem bzgl. folgender Aspekte vorgenommen:

    • Die Ausführungen zum Prozess und zum Format der Einreichung der geprüften ESEF-Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers wurden auf ein Minimum reduziert (und damit einhergehend das Instrument "Einreichungsdatei" fallen gelassen).
    • Die Prüfung der Inhaltsgleichheit der XHTML-Wiedergabe kann auf die Bildschirmausgabe beschränkt werden, muss sich also nicht notwendigerweise auch auf die Druckausgabe erstrecken.
    • In den Bestätigungsvermerk eines dem ESEF-Regime unterliegenden Emittenten ist fortan stets ein Hinweis aufzunehmen, wonach der Bestätigungsvermerk immer im Zusammenhang mit dem geprüften Abschluss, dem geprüften Lagebericht und den geprüften ESEF-Unterlagen zu lesen ist und es sich bei dem in das ESEF-Format überführten Abschluss und Lagebericht lediglich um elektronische Wiedergaben des geprüften Abschlusses und des geprüften Lageberichts handelt, die nicht an deren Stelle treten (Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt).
    • Die Ausführungen zu den Möglichkeiten der Verbindung des ESEF-Prüfungsurteils mit den geprüften ESEF-Unterlagen wurden sowohl für den Fall der handschriftlichen Erteilung des Bestätigungsvermerks in Papierform als auch für den Fall der originär elektronischen Erteilung des Bestätigungsvermerks mit qualifizierter elektronischer Signatur überarbeitet.
  • In die Anwendungshinweise wurde eine (ausdrückliche) Öffnungsklausel aufgenommen, wonach die Regelungen des Standards in denjenigen Konstellationen mit einigen Besonderheiten entsprechend angewandt werden können, in denen das Unternehmen zwar keinen Satzungssitz im Inland hat, aber wegen Inanspruchnahme eines organisierten Marktes dennoch Inlandsemittent i. S. d. WpHG ist.

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