2.3.1 IDW PS 208 (08.2021): Zur Durchführung von Gemeinschaftsprüfungen (Joint Audit) (Stand: 13.8.2021)

  • Vor dem Hintergrund der verpflichtenden Anwendung der ISA [DE] für Abschlussprüfungen mit Zeiträumen, die am oder nach dem 15.12.2021 beginnen (mit der Ausnahme von Rumpfgeschäftsjahren, die vor dem 31.12.2022 enden), wurde IDW PS 208 redaktionell an die ISA [DE] angepasst.
  • Materielle Änderungen ergaben sich aufgrund der Anpassung an § 322 Abs. 6 HGB und die EU-Abschlussprüferverordnung.

2.3.2 IDW PS 340 n. F. (01.2022): Die Prüfung des Risikofrüherkennungssystems (Stand: 10.1.2022)

  • Redaktionelle Anpassung an die neuen, vom IDW festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung (GoA) einschließlich der Folgeänderungen, die sich aus IDW PS 450 n. F. ergeben.

2.3.3 IDW EPS 352 (08.2022): Inhaltliche Prüfung der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung im Rahmen der Abschlussprüfung (Stand: 17.8.2022)

  • Der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW hat den Entwurf eines IDW Prüfungsstandards: Inhaltliche Prüfung der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW EPS 352 (08.2022)) verabschiedet und eine Empfehlung zur Anwendung des Entwurfs ausgesprochen.
  • Der Entwurf bildet den ersten IDW Prüfungsstandard zur Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung nach §§ 289 b ff. HGB. Weitere IDW Prüfungsstandards zur Abdeckung einer Prüfung außerhalb der Abschlussprüfung mit hinreichender bzw. begrenzter Sicherheit sind in Vorbereitung. IDW EPS 352 (08.2022) baut auf IDW PS 350 n. F. (10.2021) zur Prüfung des Lageberichts auf und stellt Besonderheiten bei der freiwilligen inhaltlichen Prüfung einer im Lagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Erklärung dar. Abweichend von der bisherigen Praxis schreibt IDW EPS 352 (08.2022) hierfür ein separates Prüfungsurteil vor. Dabei gibt der Abschlussprüfer das Prüfungsurteil sowohl zur Übereinstimmung mit den einschlägigen deutschen gesetzlichen und europäischen Vorschriften als auch mit den von den gesetzlichen Vertretern des Unternehmens in der nichtfinanziellen Erklärung dargestellten konkretisierenden Kriterien ab. IDW EPS 352 (08.2022) geht davon aus, dass konkretisierende Kriterien, für die insbesondere DRS 20 und vom Unternehmen hinzugezogene oder selbst entwickelte Kriterien infrage kommen, im Regelfall zur Festlegung erforderlich sind, welche Angaben in die nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen sind, insbesondere um die Merkmale Relevanz, Vollständigkeit und Neutralität geeigneter Kriterien zu erfüllen.
  • Die einschlägigen Vorschriften enthalten Formulierungen und Begriffe, die erheblichen Auslegungsunsicherheiten unterliegen und für die noch keine maßgebenden umfassenden Interpretationen veröffentlicht wurden. Demzufolge geben die gesetzlichen Vertreter ihre Auslegungen solcher Formulierungen und Begriffe in der nichtfinanziellen Erklärung an. Da solche Formulierungen und Begriffe unterschiedlich durch Regulatoren oder Gerichte ausgelegt werden können, ist die Gesetzmäßigkeit dieser Auslegungen unsicher. Ferner unterliegt ggf. die Quantifizierung nichtfinanzieller Leistungsindikatoren inhärenten Unsicherheiten bspw. aufgrund von unvollständigen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Feststellung von Emissionsfaktoren und den Werten, die notwendig sind, um Emissionen von unterschiedlichen Gasen zu kombinieren. IDW EPS 352 (08.2022) enthält entsprechende Anforderungen an die Prüfung und die Berichterstattung im Bestätigungsvermerk.

2.3.4 IDW PS 410 (10.2021): Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten nach § 317 Abs. 3a HGB (Stand: 14.10.2021)

  • Veränderungen gegenüber dem Entwurf vom Oktober 2020 wurden vor allem bzgl. folgender Aspekte vorgenommen:

    • Die Ausführungen zum Prozess und zum Format der Einreichung der geprüften ESEF-Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers wurden auf ein Minimum reduziert (und damit einhergehend das Instrument "Einreichungsdatei" fallen gelassen).
    • Die Prüfung der Inhaltsgleichheit der XHTML-Wiedergabe kann auf die Bildschirmausgabe beschränkt werden, muss sich also nicht notwendigerweise auch auf die Druckausgabe erstrecken.
    • In den Bestätigungsvermerk eines dem ESEF-Regime unterliegenden Emittenten ist fortan stets ein Hinweis aufzunehmen, wonach der Bestätigungsvermerk immer im Zusammenhang mit dem geprüften Abschluss, dem geprüften Lagebericht und den geprüften ESEF-Unterlagen zu lesen ist und es sich bei dem in das ESEF-Format überführten Abschluss und Lagebericht lediglich um elektronische Wiedergaben des geprüften Abschlusses und des geprüften Lageberichts handelt, die nicht an deren Stelle treten (Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt).
    • Die Ausführungen zu den Möglichkeiten der Verbindung des ESEF-Prüfungsurteils mit den geprüften ESEF-Unterlagen wurden sowohl für den Fall der handschriftlichen Erteilung des Bestätigungsvermerks in Papierform als auch für den Fall der originär elektronischen Erteilung des Bestätigungsvermerks mit qualifizierter elektronischer Signatur überarbeitet.
  • In die Anwendungshinweise wurde eine (ausdrückliche) Öffnungsklausel aufgenommen, wonach die Regelungen des Standards in denjenigen Konstellationen mit einigen Besonderheiten entsprechend angewandt werden können, in denen das Unternehmen zwar keinen Satzungssitz im Inland hat, aber wegen Inanspruchnahme eines organisierten Marktes dennoch Inlandsemittent i. S. d. WpHG ist.

2.3.5 IDW PS 410 (06.2022): Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten nach § 317 Abs. 3 a HGB (Stand: 20.6.2022)

  • Im Lichte des grundsätzlich am 1.8.2022 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung der Digitalis...

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